Ei­ne Grat­wan­de­rung

So intensiv wie kaum ein anderes Land hat die Schweiz im letzten Jahrhundert Wasser zur Erzeugung von Elektrizität genutzt. Nach 1950 bekam der Schutz der Gewässer sukzessive ein stärkeres Gewicht. Im Rahmen der Energiestrategie 2050 gilt es nun, beides unter einen Hut zu bringen.

Data di pubblicazione
16-04-2020

Ein Leben ohne Strom ist nicht mehr denkbar. Wasserkraft ist erneuerbar und klimaschonend. Die Kehrseite der Medaille: Die heutige nahezu flächendeckende ­Nutzung ist mit gravierenden Eingriffen in die Gewässer und ihre Ökologie verbunden.

Bereits im ersten Bundesgesetz über die Fischerei von 1888 fanden sich daher Bestimmungen, die Besitzer von Wasserwerken dazu verpflichteten, Vorrichtungen zu erstellen, damit Fische nicht in die Triebwerke geraten. Wo Wehre, Schwellen und Schleusen den Durchzug der Fische ­wesentlich erschwerten oder verhinderten, sollten Fischwege erstellt werden. Dies dürfe nur unterbleiben, wenn die daraus entstehenden Kosten unverhältnismässig seien.

Das 1918 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte enthielt zudem einen Artikel zum Schutz der Fischerei, der Werkbesitzer verpflichtete, geeignete Einrichtungen zu erstellen und zweckmässige Massnahmen zu treffen.

Langwierige Restwassersanierung

Ab Mitte des 20. Jahrhunderts verschärften sich die Auseinandersetzungen zwischen den Schutz- und Nutzungsinteressen an den Gewässern. 1975 stimmte die Bevölkerung einem neuen Artikel in der Bundesverfassung zu, der den Bund beauftragte, in den Bächen und Flüssen, die gestaut werden und denen Wasser ent­nommen wird, für angemessene Restwassermengen zu sorgen. Nicht zuletzt auf Druck der Initiative «zur Rettung unserer Gewässer» ist 1991 die Pflicht für mini­male Restwassermengen für neue Wasserfassungen im Gewässerschutzgesetz verankert worden (Artikel 31 ff.).

Für die damals bereits vorhandenen Anlagen besteht eine Sanierungspflicht, wenn sich eine Wasserentnahme wesentlich auf das Fliessge­wässer auswirkt (Artikel 80). Bis zum Ablauf der Nutzungsbewilligung gelten jedoch mildere Anforderungen bezüglich der Restwassermenge.

Eine ausführlichere Version dieses Artikels finden Sie in TEC21 10/2020 «Das Dilemma mit der Wasserkraft».

Eine Sanierung, die in der Regel mit Produktionseinbussen einhergeht, muss für den Anlagenbetreiber wirtschaftlich verkraftbar sein. Werden weitergehende Massnahmen angeordnet, so ist der Anlagenbetreiber zu entschädigen.

2003 wurde die ­ursprüngliche Sanierungsfrist bis 2007 verlängert bis 2012. Gemäss dem Bundesamt für Umwelt erfüllten Ende 2018 jedoch erst 87 % der 1012 sanierungspflichtigen Wasserfassungen die gesetzlichen Anforderungen. Bis Ende 2020 dürften es immerhin rund 96 % sein.1

Ökologische Defizite an Gewässern

Die Flüsse und Bäche der Schweiz sind auch durch ­an­dere Einwirkungen ökologisch belastet. Unzählige Schwellen und Wehre behindern die Fischwanderung. Aufgrund der bedarfs­gerechten ­Bereitstellung elektrischer Energie durch die Speicherkraftwerke weisen viele Flüsse starke Abflussschwankungen auf (Schwall-Sunk). Zudem beeinträchtigen oder unterbinden Wehre und Staumauern den natürlichen Geschiebetrieb von Kieseln und grössere Steinen.

2005 lancierte der Schweizerische Fischerei­verband die Initiative «Lebendiges Wasser». Sie ­forderte eine weitgehende Renaturierung der öffentlichen Gewässer und ihrer Uferbereiche, die rasche Sanierung von Fliessstrecken, die durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst werden, sowie die Wiederherstellung naturnaher Verhältnisse bei wasserbaulich belasteten Gewässern. Nachdem das Parlament zentrale Forderungen ins Gewässerschutzgesetz aufgenommen hatte, zogen die Fischer ihre Initiative 2010 zurück.

Die beschlossene Gesetzesanpassung beinhaltete folgende Hauptstossrichtungen:2

  • Sicherstellung des Gewässerraums entlang der Fliessgewässer.
  • Gewässerrevitalisierung bzw. Wiederherstellung der natürlichen Funktionen an rund 4000 Gewässerkilometern bis Ende des 21. Jahrhunderts. Die Finan­zierung erfolgt durch Steuergelder. Bei Investitionen von jährlich 60 Millionen Franken ergibt das über 80 Jahre knapp 5 Milliarden Franken.
  • Ökologische Sanierung der Wasserkraft (Erleich­terung der Fischwanderung, Verminderung von Schwall/Sunk, Reaktivierung des Geschiebehaushalts) im Rahmen der bestehenden Konzessionen. Die Finanzierung erfolgt über eine Abgabe von 0.1 Rp./kWh auf die Stromübertragung. ­Somit steht bis 2030 rund eine Milliarde Franken zur Verfügung.
  • Als Kompensation an die Wasserkraft wurden weitere Ausnahmen bei den Mindestrestwassermengen an Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial beschlossen.

In der Energiestrategie 2050 spielt die Wasserkraft, die gegenwärtig rund 57 % zur inländischen Stromproduktion beisteuert, eine wichtige Rolle. So legt das Energiegesetz für 2035 eine durchschnittliche Jahresproduktion von mindestens 37 400 Gigawattstunden (GWh) fest. Gemäss Botschaft zur Energiestrategie 2050 soll die Produktion bis 2050 auf 38 600 GWh ansteigen.

Bei der gegenwärtigen mittleren Produktionserwartung von rund 35 990 GWh entspricht das einer Mehrproduktion von 3.9 respektive 7.3 %. Vor wenigen Tagen hat der Bundesrat seine Vorstellungen, wie die erneuerbaren Energien ab 2023 gefördert werden sollen, in die Vernehmlassung geschickt (vgl. «Neue Vorschläge des Bundesrats», am Ende dieses Artikels).

Wie realistisch sind diese Ziele? Im Vergleich zur Abschätzung aus dem Jahr 2012 hat das Bundesamt für Energie das Ausbaupotenzial unter optimierten Nutzungsbedingungen im Sommer 2019 nach unten korrigiert.3 Bis 2050 würden demnach unterm Strich lediglich 1560 GWh / Jahr hinzukommen.

Ins Gewicht fallen ­besonders ein deutlich geringerer Zubau bei der Kleinwasserkraft sowie grössere Produktionseinbussen ­infolge der Restwasserbestimmungen im Umfang von 1900 GWh/Jahr. Neu könnten hingegen zusätzlich 700 GWh Strom aus neuen Gletscherseen gewonnen werden. Diese liegen aber teilweise in Schutzgebieten. Bei einer strengeren Auslegung der gesetzlichen Anforderungen könnte sogar ein Minus gegenüber heute ­resultieren.

Zahlreiche Neukonzessionierungen stehen an

In den nächsten Jahrzehnten sind viele Konzessionen der Wasserkraftwerke zu erneuern. Dabei sind die ­gesetzlichen Bestimmungen neu vollumfänglich anzuwenden. Eine Studie des Schweizerischen Wasserwirtschaftsverbands (SWV) wagt einen Blick in die Zukunft. Das Szenario mit den tiefsten Einbussen («Anforde­rungen wie bisher») führt bis 2050 zu einem Anstieg der Minderproduktion aufgrund der Mindestrestwasservorschriften auf 2280 GWh/Jahr. Um die Ziele der Energiestrategie 2050 trotzdem zu erreichen, wäre somit ein effektiver Zubau neuer Wasserkraftanlagen von 4580 GWh/Jahr notwendig.

Bei strengeren ökologischen Anforderungen könnte es auch deutlich mehr sein.4 Die Produktionsverluste aus der ökologischen Sanierung zugunsten der Fischwanderung, des Geschiebehaushalts und zur Minderung des Schwall-Sunks sind in diesen Zahlen noch nicht berücksichtigt. Unter diesen Vorzeichen erscheinen die Ziele der Energie­strategie 2050 im Bereich der Wasserkraft als unrealistisch. Auf das Dilemma weisen auch die Forschenden der ­nationalen Forschungsprogramme «Energie» hin.

Anmerkungen

1 Restwassersanierung nach Art. 80 ff. GSchG: Stand Ende 2018 und Entwicklung seit Ende 2016. Bundesamt für Umwelt 2019.

2 Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer – Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats vom
12. August 2008.

3 Wasserkraftpotenzial der Schweiz – Abschätzung des Ausbaupotenzials der Wasserkraftnutzung
im Rahmen der Energiestrategie 2050. Bundesamt für Energie, August 2019.

4 Wasserkraft: Energieeinbussen aus Restwasser­bestimmung – Studien-Kurzfassung. Schweizerischer Wasserwirtschaftsverband 2018.
 

Weitere Informationen: 
www.nfp-energie.ch

Weitere Artikel zum Spannungsfeld Wasserkraft und Ökologie finden Sie hier.

Neue Vorschläge des Bundesrats

Anfang April hat der Bundesrat seine Ideen zur Förderung der erneuerbaren Energien ab 2023 in die Vernehmlassung geschickt. Diese betreffen auch die Wasserkraft. Die bis 2030 befristeten Investitionsbeiträge für die Grosswasserkraft werden bis 2035 verlängert und zudem auf 100 Mio. Fr. pro Jahr ver­doppelt.

Bei den kleineren Anlagen wird das bisherige Einspeisevergütungssystem KEV (Vergütung des eingespeisten Stroms gemäss den Gestehungskosten einer Referenzanlage) durch einmalige Investitionsbeiträge ersetzt. Der Bundesrat erhofft sich davon eine administrative Entlastung und dass mit den gleichen Mitteln mehr Strom aus erneuerbaren Quellen gefördert werden kann. Die Verlängerung der Förderung bis 2035 führe zudem zu mehr Planungs­sicherheit bei den Investoren.

Bereits heute ist im Energiegesetz ein Zielwert für den Ausbau der Wasserkraft bis 2035 festgelegt (37.400 GWh pro Jahr). Neu soll auch der Zielwert für 2050 aufgenommen werden (38.600 GWh pro Jahr). Beide Richtwerte sollen zudem als verbindlich erklärt werden. Nach Einschätzung des Bundesrats sind weitere Anstrengungen nötig, um das für 2035 festgelegte Ziel zu erreichen. Gleichzeitig beteuert das Bundesamt für Energie, dass sich bei der Abwägung der Interessen von Natur- und Heimatschutz und der Nutzungsinteressen nichts ändert.

Die Kosten für die neuen Instrumente (nicht nur für die Wasserkraft) betragen laut dem Bundesrat rund 215 Millionen Franken pro Jahr. Die Finanzierung erfolgt durch den bereits bestehenden Netzzuschlag. Weil andere Förderungen wegfallen, muss dieser nicht erhöht werden und beträgt somit weiterhin maximal 2.3 Rp./kWh (rund 1.3 Mrd. Fr. pro Jahr). Die Stromkonsumenten werden somit gleich stark wie bisher belastet, jedoch fünf Jahre länger als bisher geplant.

Verschoben wird der grundsätzliche Systemwechsel von einem Fördersystem hin zu einem Lenkungssystem mit Abgaben. Der Bundesrat strebte diesen Wechsel eigentlich bereits jetzt an. Das Parlament ist auf einen entsprechenden Vorschlag 2018 jedoch nicht eingetreten.

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