In­ge­ni­ös – mit oder oh­ne Mu­sen­kuss

Editorial TEC21  5/2022

Publikationsdatum
10-02-2022

In der Antike meinten es die Götter gut mit der Kunst. Zumindest der olympische Göttervater Zeus: Zusammen mit der Quellgöttin Mnemosyne zeugte er neun Töchter, die fortan als Musen das kreative Schaffen inspirieren sollten. Leider blieb dem Berufsstand der Ingenieure und Architekten ein Musenkuss verwehrt – Apoll, der Gott der schönen Künste, wies ihnen keine der neun Schwestern zu. Die Planenden des Bauwesens müssen sich also seit jeher ihre In­spiration in anderen Quellen suchen. Und mit der Zunahme der gebauten Umwelt trocknen diese allmählich aus – es entstehen immer weniger Bauwerke, die nicht schon irgendwo in einer zumindest ähnlichen Art existieren. Die einzelnen Baustile zeugen von diesem Umstand.

Über Inspiration und den individuellen Charakter eines konkreten Bauwerks zerbrechen sich allerdings nicht nur Planerinnen, sondern gelegentlich auch Juristen ihre Köpfe. Grundlage dafür ist das Immaterialgüterrecht, das mit den assoziierten Gesetzen beispielsweise Urheberinnen davor schützt, dass ihre Werke – dazu gehören auch Werke der Baukunst – unrechtmässig verwendet werden. In dieser Ausgabe geben wir einen Überblick über die wichtigsten Gesetze des Immaterialgüterrechts und vermessen anhand von Praxisbeispielen die Grenzabstände zwischen Inspiration und Imitation.

Einige dieser Beispiele fielen uns rein zufällig in den Schoss. Hatten Sie, liebe Leserin, lieber Leser, auch schon ein solches Grenzerlebnis? ulrich.stuessi [at] tec21.ch (Dann schreiben Sie uns!)

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