Pra­xis­än­de­rung zur ­Ein­ord­nung von Bau­pro­jek­ten

Im Kanton Zürich wurden jüngst die Erfolgsaussichten beim Rekurs gegen einen Bauentscheid erhöht – ein Urteil mit Signalwirkung.

Publikationsdatum
27-08-2014
Revision
25-08-2015

Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Ganzen in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. § 238 Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich stellt so nach ständiger Praxis eine positive ästhetische Generalklausel dar, die nicht nur eine Verunstaltung verbietet, sondern eine positive Gestaltung verlangt.

Wird eine Baubewilligung im Kanton Zürich verweigert, weil sich das Projekt zu wenig in seine Umgebung einordne, können Bauherren und Architekten Einspruch beim Baurekursgericht erheben. Nach einem neuen Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts werden ihre Chancen auf Erfolg dabei nun erhöht: Neu ist das Baurekursgericht verpflichtet, den Sachverhalt selbst noch einmal zu überprüfen – wenngleich es dabei die Gründe der Gemeinde für ihren Bauentscheid gebührend zu berücksichtigen hat.

Bisher griff das Baurekursgericht nur ein, wenn der Entscheid der örtlichen Baubehörde offensichtlich unhaltbar war, und verwies ansonsten auf deren Ermessensspielraum. Diese Praxisänderung dürfte auch Signalwirkung auf andere Deutschschweizer Kantone haben. Umgekehrt bedeutet sie aber auch: Planer und Bauherren sollten darauf hinwirken, dass die positiven Überlegungen der örtlichen Baubehörde zur Einordnung des Projekts in der Begründung des Baubewilligungsentscheids gebührend verankert werden, um diesen rekursfester zu machen.

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