50 Jah­re Ver­bands­be­schwer­de­recht 

Am 1. Juli 1966 hat das Schweizer Parlament das Natur- und Heimatschutzgesetz verabschiedet. Darin ist das Verbandsbeschwerderecht verankert, das seither Organisationen nützen, um die Umwelt zu schützen.

Publikationsdatum
01-07-2016
Revision
01-07-2016

Wer ist direkt betroffen, wenn widerrechtlich in freier Natur ein Stausee, ein Helikopterlandeplatz oder eine Villa geplant wird? In der Regel gibt es hier keine Nachbarn, die durch das Fluten ihres Grundstücks, den ohrenbetäubenden Lärm oder einen nicht eingehaltenen Bauabstand in ihrem Recht eingeschränkt sind. Wo keine Betroffenheit, da kein Klagerecht. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber 1966 stellvertretend den Umwelt- und Heimatschutzverbänden das Recht verliehen, die Einhaltung des Gesetzes ausserhalb der Siedlungen einzuklagen. Ein weiser Entscheid, wie Pro Natura Pro Natura in einer Mitteilung schreibt.

Gemäss der Naturschutzorganisation wären ohne Verbandsbeschwerderecht in den vergangenen 50 Jahren hunderte von Bauten und Anlagen in Wäldern, Mooren und auf Berggipfeln widerrechtlich gebaut worden. Die Folge wäre eine bis hoch hinauf zersiedelte Schweiz, weniger Lebensräume für bedrohte Pflanzen und Tiere und kleinere Erholungsgebiete für die Menschen. 

Im Jahr 2015 wurden 22% der 85 erledigten Beschwerdefälle abgewiesen. 37% der Beschwerden wurden vollumfänglich und 18% teilweise gutgeheissen. Der Rest wurde zurückgezogen oder erwies sich als gegenstandslos.

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