Com­pli­ance – ei­ne über hun­dert­jäh­ri­ge Ge­schich­te

Seit über hundert Jahren beschäftigt sich der SIA mit dem Thema Compliance: Ob in den Vereinsstatuten, in der Standesordnung oder in den Ordnungen selbst – der SIA legt grossen Wert darauf, dass seine Mitglieder ihren Beruf gewissenhaft und pflichtgetreu ausüben.

Publikationsdatum
30-09-2020
Walter Maffioletti
Rechtsanwalt, lic. iur. / SIA, Leiter SIA-Recht und Mitglied der Geschäftsleitung

Das Thema Compliance ist heute brandaktuell; alle be­schäftigen sich damit, viele aber erst seit Kurzem. Der im Jahr 1837 gegründete SIA hingegen kann auf eine über hundertjährige Geschichte in der Compliance zurückblicken: Bereits vierzig Jahre nach seiner Gründung war die Steigerung des Berufsansehens in den Vereinsstatuten festgehalten. Seit 1936 verfügt der SIA über eine Standesordnung mit dem Zweck, die Ehre der im SIA vereinigten Berufsleute zu wahren und Verstösse gegen die Berufsmoral zu ahnden. Die Standesordnung sieht einen bunten Strauss an Sanktionen für standesunwürdiges Verhalten von SIA-Mitgliedern vor: Verweise, scharfe Verweise ohne oder mit Publikation, Verbot der Annahme von Preisrichterämtern oder der Beteiligung an Wettbewerben sowie Ausschluss aus dem Verein. Als standesunwürdig gilt jede Zuwiderhandlung gegen die Berufsmoral und gegen die Vereinsstatuten.

Beruf gewissenhaft und pflichtgetreu ausüben

In Artikel 3 der aktuellen Statuten wird festgehalten, dass der SIA die Aufgabe und Verantwortung hat, seine Mitglieder zu einer ethisch beispielhaften Berufsausübung auf dem höchsten Stand der Praxis anzuhalten. Er verpflichtet sie dazu, die Regeln des fairen Wettbewerbs sowie die Standesregeln einzuhalten, und er vertritt diese Grundsätze im beruflichen Umfeld.

Weiter geht aus Artikel 6 ausdrücklich hervor, dass sich alle Mitglieder verpflichten, ihren Beruf gewissenhaft und pflichtgetreu auszuüben. Sie achten die Persönlichkeit und die beruflichen Rechte ihrer Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzten und Mitarbeitenden. In ­Artikel 6 ist auch die Pflicht der Mitglieder verankert, ihre berufliche und ethische Verantwortung ge­genüber den Auftraggebern, der Gesellschaft und der Umwelt wahr­zunehmen sowie die vom Verein diesbezüglich aufgestellten Ordnungen, Richtlinien, Normen und Empfehlungen einzuhalten und mögliche Interessenkonflikte offenzulegen.

Die Mitglieder des SIA sind verpflichtet, bei der Abgabe von Gutachten und Fachurteilen ihre Entscheidung streng sachlich und gemäss ihrer Überzeugung zu fällen, selbst da, wo ihnen dadurch Nachteile entstehen sollten. Schliesslich haben sie das Geschäftsgeheimnis ihrer Auftraggeber oder ihrer Arbeitgeberfirma zu wahren und dürfen ausser der ihnen vertraglich zukommenden Honorierung keine Provisionen oder sonstige Vergünstigungen Dritter annehmen.

Auch in anderen Ordnungen des SIA wird das standesgemässe Verhalten behandelt. Artikel 1.2.2 der Ordnung SIA 102 sieht zum ­Beispiel Folgendes vor: «Der Beauftragte nimmt von Dritten wie Unter­nehmern und Lieferanten keine persönlichen Vergünstigungen entgegen. Kenntnisse aus der Auftragsbearbeitung behandelt er vertraulich und verwendet sie nicht zum Nachteil des Auftraggebers.»

Wenige Sanktionsverfahren

Die Standesordnung des SIA – SIA 151 – sieht ein strukturiertes Verfahren mit unabhängigen Standeskommissionen in der ersten Instanz und einer unabhängigen Standeskommission als Beschwerdeinstanz vor. Nicht nur Mitglieder des SIA, sondern auch Dritte können eine Anzeige bei einer Standeskommission gegen ein SIA-Mitglied einreichen. Die Höchststrafe – der Ausschluss aus dem Verein – wurde bereits verhängt. Verfahren werden nicht in grosser Anzahl geführt – möglicherweise ist das ein Zeichen für die abschreckende Wirkung des Standesverfahrens als solches.

Gegenstand des Verfahrens vor den Standeskommissionen ist die Einhaltung der Standespflichten und nicht die materielle Behandlung beziehungsweise Schlichtung von Streitigkeiten. Der SIA setzt sich aber ständig mit alternativen Wegen zur Vorbeugung und Lösung von Streitigkeiten auseinander, wie dies beispielsweise aus der Streiterledigungsklausel der SIA-Planervertragsmuster hervorgeht, die die Parteien zur Suche einer gütlichen Einigung verpflichtet. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass die Fähigkeit zur Lösung von Konflikten eine Kernkompetenz von SIA-Gutachtern darstellt.

Ethiktagungen im Herbst

Immer wieder hat der SIA punk­tuelle Aktionen zur Compliance durchgeführt. Ende 2016 fanden beispielsweise in Zürich und Lausanne die Ethiktagungen des SIA statt, die sich Bereichen widmeten, die vom Thema Ethik besonders betroffen sind – unter anderem den Wettbewerben. Die Quintessenz der Tagungen, mitgeteilt durch den Präsidenten der Schweizerischen Standeskommission (SK) Jacques Richter, lautete: «Es ist wichtig, sich am Ende des Tages im Spiegel in die Augen zu schauen und ruhig schlafen zu können.»

Im Herbst 2020 werden erneut zwei Ethiktagungen – am 23. November in Zürich und am 30. November in Lausanne – stattfinden, bei denen sich die Beteiligten nicht davor scheuen werden, sich unbequemen Themen wie Dumping und neuen Instrumenten im Bauprozess zu widmen. Dass dabei ein Meinungsaustausch zwischen den verschiedenen Bauakteuren stattfinden wird, ist selbstverständlich. Oberstes Ziel der Tagungen wird jedoch sein, Grundsätze aus den verschiedenen Referaten und Debatten herauszuarbeiten, die dann innerhalb und ausserhalb des SIA breit gestreut werden. Der SIA wird damit an seine Aktion «rote Karte» anknüpfen: Vor einigen Jahren erhielten alle Mitglieder des SIA vom SIA-Präsidenten, Stefan Cadosch, persönlich eine «rote Karte» – in Anlehnung an die Spielregeln im Fussball –, die die sechs SIA-Standesregeln in Erinnerung rief.

Sechs Spielregeln des SIA

Die sechs Spielregeln des SIA zur Compliance sind einfach und leicht verständlich:

  • Pflicht zur gewissenhaften und pflichtgetreuen Ausübung des Berufs mit Einhaltung der Regeln des fairen Wettbewerbs
  • Pflicht zur Wahrnehmung der beruflichen und ethischen Verantwortung gegenüber Geschäftspartnern, Gesellschaft und Umwelt
  • Pflicht zur Einhaltung des Normenwerks
  • Abgabe von Gutachten und Fachurteilen nach streng sachlicher Beurteilung
  • Wahrung des Geschäftsgeheimnisses
  • Verbot der Annahme von Provisionen oder sonstigen Vergütungen

Vertrauen in die ethischen Werte des SIA

Die Thematisierung der Compliance im breiteren Rahmen ist begrüssenswert: Die Geschäftsstelle des SIA erhält schon seit Jahren immer wieder Meldungen und Anfragen von Bauherrschaften, die Fragen im Zusammenhang mit dem Verhalten von Akteurinnen und Akteuren der Baubranche thematisieren. Das zeugt von Vertrauen in die Unabhängigkeit und ethischen Werte des SIA.

Erfreulich ist auch die Tatsache, dass es mittlerweile salonfähig geworden ist, unerfreuliche Vorkommnisse in der Baubranche zu thematisieren. Das Buch «Bausünden» des deutschen Bauingenieurs Jörg Eschenbach ist das Zeugnis par excellence dieser Entwicklung: Ethisch suboptimale Vorkommnisse, zurückhaltend ausgedrückt, verbinden das «Teatro La Fenice» in Venedig, die «Franjo-Tudjman-Brücke» in Dubrovnik und die «Allianz Arena» in München. Es lohnt sich, den Blick über den nationalen Tellerrand hinaus zu werfen, um über den Begriff «Compliance» nachzudenken, mit dem Zweck, nicht darüber zu stolpern.

Dieser Artikel ist auch in der Zeitschrift Modulør #6/20 am 16. September 2020 erschienen.

Ethiktagung in Zürich

Am 23. November 2020 findet von 15 bis 18 Uhr an der ETH Zürich die Ethik­tagung der Schweizerischen Standeskommission SIA und der Professur für Architektur und Bauprozess statt.

Details und Anmeldung für die Tagung in deutscher Sprache auf www.sia.ch/form/ETH01-20D

 

Ethiktagung in Lausanne

In Lausanne wird die Ethiktagung am 30. November 2020 von 15 bis 18 Uhr in französischer Sprache durchgeführt: www.sia.ch/form/ETH02-20F

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