Leis­tun­gen der Bau­grund­fach­leu­te auf die Ab­läu­fe der Pro­jekt­part­ner ab­ge­stimmt

In der periodischen Revision wurde die Ordnung LHO 106 «Leistungen und Honorare der Geologinnen und Geologen» überarbeitet und im Frühling aktualisiert veröffentlicht. Dabei wurde grosser Wert darauf gelegt, dass die Leistungen der Baugrundfachleute auf die Abläufe der Projektpartner abgestimmt sind.

Publikationsdatum
10-07-2019

Obwohl das Bedürfnis nach Unterstützung durch Spezialisten (betreffend Geologie, Hydrogeologie, Baugrund usw.) im Bau- und Planungsprozess gegeben ist, fehlt oft das Bewusstsein für die vertraglich sinnvolle Einbindung und Beauftragung des Geologen innerhalb der Projektorganisation. Schade, denn dazu existiert eine gute Hilfe.

Wie die übrigen Ordnungen für Leistungen und Honorare bildet auch die SIA LHO 106 eine zentrale Vertrags- und Verständigungsnorm. Sie ist nicht primär als Berechnungshilfe für die unbestrittene Hono­rierung von intellektuellen Dienstleistungen gedacht (Fachleute in Geologie sind akademisch ausgebildete Spezialisten), sondern besteht zum wesentlichen Teil aus allgemeinen Vertragsbestimmungen und Leistungsbeschrieben.

Ausgewiesene Fachkompetenzen

Hochbauten, Brücken und Versorgungsleitungen sind erdbebensicher zu planen und zu bauen, notfalls im Nachgang zu ertüchtigen. Wer liefert die erforderlichen Angaben zu den Baugrundklassen für eine normgerechte Bemessung? Die Geologin.

Die Schweiz gilt als Tunnelland mit sowohl innerstädtisch wie alpin herausfordernden geologischen Randbedingungen für den Tunnelbauer. Wer liefert phasenbezogen die Entscheidungsgrundlagen für eine fach­gerechte Beurteilung der Gefährdungsbilder, die Planung und die Realisierung von Baugrundverbesserungen, die ressourcenschonende Materialbewirtschaftung? Der Geologe.

Auch bei kleineren Bauvorhaben, vom Einfamilienhaus bis zur Terrassenhaussiedlung am rutschgefährdeten Hang, stützen sich Bauherren und ihre beauftragten Planer sowie die Versicherer auf eine fachkompetente Baugrunduntersuchung.

Analyse des Baugrunds

Der Baugrund gehört dem Bauherrn. Für jedes Bauwerk sind die Grundlagen mit einer objektspezifischen Baugrunduntersuchung zu beschaffen. Weil es sich beim Baugrund um einen natürlich gewachsenen «Baustoff» handelt, verbleiben auch mit der bestmöglichen Untersuchung gewisse Unsicherheiten.

Das Baugrundrisiko besteht darin, dass die Bauarbeiten aufgrund des effektiv angetroffenen Baugrunds aufwendiger werden können als vorhergesehen. Wirtschaftliche und sichere Lösungen ergeben sich aus einer guten Zusammenarbeit der beteiligten Fachleute, bei der auch der Umgang mit den Unsicherheiten thematisiert wird.

Leistungen zuordnen

Die genaue Definition der von Geologen in den verschiedenen Planungsphasen zu erbringenden Leistungen ist deshalb zentral. Die überarbeitete LHO 106 Ordnung für Leistungen und Honorare der Geologinnen und Geologen liefert dazu einen wichtigen Beitrag. Geologen beschreiben und beurteilen den Untergrund und liefern Entscheidungsgrundlagen für dessen nachhaltige Nutzung.

Die Leistungen werden gemäss Art. 2.1.2 dieser LHO erbracht «im Lebenszyklus von Bauwerken (bauphasenbezogene Leistungen) sowie bei der Nutzung des Untergrunds und seiner Ressourcen (bauphasenunabhängige Leistungen», wie der Suche und ­Erschliessung von Grundwasser, Naturgefahrenbeurteilung usw.).

Aufgaben definieren

Die Aufgaben der Fachpersonen im Bereich Geologie sind teilweise geregelt in Vollzugshilfen des Bundes (wie Grundwasser- bzw. Gewässerschutzrecht, Altlastenrecht) sowie in SIA-Normen (beispielsweise  SIA 267 Geotechnik, SIA 199 Erfassen des Gebirges im Untertagbau). Doch leider divergieren bei vielen Baufachleuten die Vorstellungen, welche Leistungen vom Spezialisten Geologie üblicherweise erwartet werden dürfen.

Das ist nicht weiter verwunderlich, denn die Untersuchungsprogramme sind auf die konkreten Fragestellungen und die jeweilige Projektphase abzustimmen (beispielsweise gemäss SIA 112). In vielen Fällen ist dazu anfänglich eine Auftragsanalyse vorzunehmen und mit dem Bauherrn das weitere Vorgehen in einer Leistungsvereinbarung abzusprechen.

Art. 3.1.1 der LHO 106 hält denn auch fest: «Damit der Geologe die Leistungen zweckmässig und gezielt er­bringen kann, muss der Auftraggeber (a) die Aufgaben des Geologen so klar und präzise wie möglich beschreiben, (b) den Verantwortungsbereich des Geologen festlegen und (c) die Stellung des Geologen in der Gesamtorganisation bestimmen.»

Als Entscheidungshilfe zur Leistungsdefinition und als Vertragsgrundlage dient die neu überarbeitete LHO 106. Bei der Revision wurde grosser Wert darauf gelegt, dass die bauphasenbezogenen Leistungen der Baugrundfachleute auf die übliche Gliederung der Planungs- und Bauabläufe gemäss SIA 112 und damit auch auf die Leistungsbeschriebe der Projektpartner (z. B. Bauingenieure in SIA LHO 103) abgestimmt sind.

Nachvollziehbare Stundenansätze

Die Intervention der Wettbewerbskommission gegen die SIA LHO betraf die Geologen weniger, denn eine von den Baukosten abgeleitete Honorierung war nicht Usanz und ist auch nicht in der revidierten LHO 106 vorhanden. Die Geologen sind sich seit Langem ge­wohnt, dass sie ihren Aufwand mit Stunden­an­sätzen abrechnen, die den Qualifikationskategorien der eingesetzten Mitarbeitenden angepasst sind. Dies erlaubt es, das Können und die Erfahrung sowie die ausgeübte Funktion im Projekt adäquat zu berücksichtigen.

Selbstverständlich müssen firmenspezifische Stundenansätze auf betriebswirtschaftlich fundierten Analysen der Unternehmung beruhen. Diese berücksichtigen, dass Geologen in der Regel keine Lehrlinge ausbilden und einsetzen können und nach einem universitären Abschluss einen erheblichen Aufwand für Weiterbildung betreiben (müssen), damit sie im anspruchsvollen  Umfeld des Baugrundrisikos die treuhänderische Arbeit für den Bauherrn auf Topniveau wahrnehmen können.

Verwandte Beiträge