Woh­nen bei zu viel Lärm?

Gesundheitsschutz

Das Bundesgericht spricht sich gegen die Lüftungsfensterpraxis vieler Kantone aus. Am Verfahren beteiligte Experten erläutern den Sachverhalt.

Publikationsdatum
28-07-2016
Revision
28-07-2016

Das Bundesgericht hat sich im Entscheid vom 16. März 2016 gegen die sogenannte Lüftungsfensterpraxis ausgesprochen,1 die bisher von rund der Hälfte der Kantone angewandt wurde. Nach dieser Praxis genügt es, wenn die Immissionsgrenzwerte (IGW) bei lärmempfindlichen Räumen nicht bei allen Fenstern, sondern lediglich an dem am wenigsten belasteten Fenster eingehalten werden. Im Ergebnis hält das Bundesgericht fest, dass diese Praxis nicht vereinbar mit dem Gesundheitsschutz ist und die Immissionsgrenzwerte an allen Fenstern einzuhalten sind. Sachverhalt und Erwägungen folgen:

In einer bestehenden Industriezone (Lärmempfindlichkeitsstufe ES IV) wird ein Industriebetrieb rund um die Uhr während sieben Tagen pro Woche betrieben. Daran grenzt eine unüberbaute Wohnzone mit niedrigerer Empfindlichkeitsstufe (ES II) an. Um diese trotz Lärmbelastung zu erschliessen, wurden Sondernutzungsvorschriften erlassen. Diese besagen, dass lärmempfindliche Räume an den Nord-, Süd- und Westfassaden mindestens über ein Lüftungsfenster an der Ostfassade verfügen müssen oder durch andere bauliche oder gestalterische Massnahmen abzuschirmen sind. 

In der Folge wurden Baugesuche für Einfamilienhäuser eingereicht, ohne den Nachweis zu erbringen, dass die Sondernutzungs- und Lärmschutzvorschriften in der Mitte der offenen Fenster eingehalten sind. Gegen die erteilten Baubewilligungen erhob der Industriebetrieb Beschwerden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hiess diese gut, worauf die Bauherrschaften die Verwaltungsgerichtsentscheide beim Bundesgericht anfochten.

Artikel 22 des Umweltschutzgesetzes (USG) legt unmissverständlich fest, dass in lärmbelasteten Gebieten Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt werden, wenn die Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht überschritten werden. Sind die IGW überschritten, darf eine Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 USG und Art. 31 Abs. 1 LSV nur erteilt werden, wenn die Werte durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der lärmabgewandten Seite oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen ein­gehalten werden können. Die Lärm­immissionen sind mittels Messungen in der Mitte der offenen Fenster zu ermitteln (Art. 39 Abs. 1 LSV).

Rund die Hälfte der Kantone wandte die eingangs erwähnte Lüftungsfensterpraxis bei lärmempfindlichen Räumen an. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) lehnte diese Praxis genauso ab wie die über­wiegende Fachliteratur. Das Bundes­gericht schloss sich in der eigenen Auslegung dieser Ansicht an: Der Schutzgedanke des Umweltrechts führe dazu, dass auf das am stärksten und nicht auf das am wenigsten exponierte Fenster abzustellen sei. Die rechtlichen Grundlagen (Art. 22 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 LSV) statuieren, dass eine Baubewilligung in lärmbelastetem Gebiet nur erteilt werden darf, wenn «das Gebäude» gegen Lärm abgeschirmt ist. Folglich reicht die Abschirmung einzelner Fenster nicht.

Der Gesundheitsschutz geht einer zonenplanmässigen Nutzung vor. Passive Schallschutzmassnahmen, wie zum Beispiel fest verschlossene Fenster, stellen gemäss Bundesgericht keine baulichen oder gestalterischen Massnahmen im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b LSV dar, weil sie zu keiner Veränderung der Lärmbelastung am offenen Fenster führen. Zudem können solche passiven Schallschutzmassnahmen die Situation im Bereich der Aussen­räume nicht verbessern. Nur wenn die Immissionsgrenzwerte in der Mitte aller offenen Fenster eingehalten sind, kann ein wirksamer Lärmschutz sowohl beim Lüften als auch in der näheren Umgebung gewährleistet werden. 

Die Lüftungsfensterpraxis führt demgegenüber dazu, dass lediglich das am wenigsten lärmbelastete Fenster abgeschirmt und auf weitere Lärmschutzmassnahmen verzichtet wird. Dies läuft dem Gesundheitsschutzgedanken klarerweise zuwider, weshalb die Lüftungs­fensterpraxis mit dem Zweck von Art. 22 USG und Art. 39 LSV unvereinbar ist. Von den Befürwortern der Lüftungsfensterpraxis wird in erster Linie das Interesse an einer Siedlungsverdichtung angeführt.

Nach Ansicht des Bundesgerichts kann diesem wichtigen Anliegen aber mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV Rechnung getragen werden. Diese kann erteilt werden, wenn das Bauvorhaben in einem weitgehend überbauten Gebiet liegt, ein akuter Bedarf an Wohnraum ­besteht, die Immissionsgrenz­werte nur unwesentlich überschritten sind und ein angemessener Wohnkomfort sichergestellt wird.2


Anmerkungen

1 Medienmitteilung Bundesgericht (1C_139/2015, 1C_140/2015, 1C_141/2015).

2 Die Folgen dieses Gerichts­urteils werden in TEC21 36/2016 eingehend thematisiert.

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