Wer früh plant, kann sich güns­tig vor Na­tur­ge­fah­ren schüt­zen

Naturgefahrensicheres Bauen

Sicherheit wird bei der Umsetzung von Bauprojekten grossgeschrieben. Die beste Architektur nützt nichts, wenn das Werk nicht auf einer sicheren Grundlage steht.

Publikationsdatum
30-03-2017
Revision
30-03-2017
Walter Maffioletti
Rechtsanwalt, lic. iur. / SIA, Leiter SIA-Recht und Mitglied der Geschäftsleitung

Dass Sicherheit von Bauten und Naturgefahren nah beieinander liegen, ist nicht von der Hand zu weisen. Dabei geht es nicht um die Selbstverwirklichung von Fachleuten und Behörden, wie böse Zungen behaupten würden. Es geht auch nicht um den Absatz neuer Normen. Oberstes Ziel ist die Verhinderung von Gesundheits- und Sachschäden. Die wichtigsten Akteure bei Konstellationen, die Naturgefahren betreffen, sind der Architekt und der Planer, die eine grosse Verantwortung tragen.

Zwischen Fachleuten und Auftraggeber bestehen vertragliche Beziehungen, im Rahmen derer sich der Planer «zur Sorgfalt verpflichtet». In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Beauftragte nach den Bestimmungen des Obligationenrechts die ihm übertragenen Geschäfte vertragsgemäss zu besorgen hat. Wenn der Umfang des Auftrags nicht ausdrücklich bezeichnet worden ist, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäfts, und der Beauftragte haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts.

Über Risiken aufklären

Dazu gehört, unaufgefordert unzweckmässige oder gar gefährliche Weisungen des Bauherrn oder Vorschläge von Dritten abzumahnen. Unzweckmässigkeit ist auch unter dem Gesichtspunkt der Bautechnik zu beurteilen, oder anders ausgedrückt: Der Planer muss über die Risiken aufklären und von risikobehafteten Handlungen abraten. Es geht darum, Auftraggeber oder Dritte davor zu bewahren, Risiken einzugehen. Massgebend für die Sorgfaltspflicht sind die zur Zeit der ­Vertragsabwicklung anerkannten Regeln der Baukunde. Die Normen des SIA im Bereich der Naturgefahren sind ein wichtiges Instrument bei der Konkretisierung der Sorgfaltspflicht von Planern.

Auch eine strafrechtliche Haftung besteht, sodass Architekten und Planer zum Beispiel im Fall eines Erdbebens oder einer Lawine mit Toten oder Verletzten zur Rechenschaft gezogen werden können. Aber derartige Konsequenzen sind nicht einmal notwendig: Das Strafgesetzbuch schreibt unter Strafandrohung die Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde vor. Darunter sind auch die Regelungen über Naturgefahren zu subsumieren.

Vorbeugen ist günstiger

Adressat der Strafbestimmung ist nicht nur der Planer, sondern auch der Bauherr. Aus diesem Grund ist Bauherren dringend zu raten, die Abmahnungen der Planer im Bereich Naturgefahren ernst zu nehmen. Im Übrigen dürfte es auch nützlich sein, auf die Kausalhaftung des Bauherrn nach Obligationenrecht hinzuweisen, wonach dieser den Schaden zu verantworten hat, der infolge fehlerhafter Herstellung oder mangelhafter Unterhaltung seines Gebäudes verursacht wird – und dies sogar, wenn ihm objektiv keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden kann.

Auch wenn der Bauherr beweisen kann, dass er im Zusammenhang mit Werkerstellung und Werk­unterhalt die nötige Sorgfalt hat walten lassen, ist eine Entlastung für ihn nicht möglich. Zwar hat er grundsätzlich die Möglichkeit, auf alle am Bau Beteiligten, die dafür verantwortlich sind, Rückgriff zu nehmen. Dies ist aber, im Gegensatz zu den Massnahmen zur Vorbeugung von Naturgefahren, einiges kostspieliger. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Naturgefahren durch Planer, Architekten und Bauherren ist unabdingbar, ansonsten droht Unheil.

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