Re­geln des fai­ren Wett­be­werbs

Viele Architekten und Ingenieure nehmen an Konkurrenzverfahren teil. Oft geben sie dabei Lösungsansätze ab und gehen ein grosses unternehmerisches Risiko ein. Damit diese Verfahren fair ablaufen, braucht es griffige Regeln.

Publikationsdatum
25-09-2019

Planer erbringen intellektuelle Dienstleistungen, die auf kreativ-schöpferischen Leistungen beruhen. Im Gegensatz zu Warenlieferungen, die genau beschrieben und quantifiziert werden können, gibt der Auftraggeber bei intellektuellen Dienstleistungen die Ziele vor, die er erreichen will. Mit einem Konkurrenzverfahren bekommt er von den Planern verschiedene Lösungsansätze, die nach verschiedenen Kriterien wie Städtebau, Architektur, Funktionalität, Wirtschaftlichkeit, Energieeffizienz und Nachhaltigkeit beurteilt werden.

Im Vordergrund steht dabei nicht das günstigste Planerhonorar, sondern die Qualität des Lösungsansatzes. Zur Erarbeitung ihrer Beiträge investieren die Teilnehmenden viel Zeit und gehen ein grosses unternehmerisches Risiko ein. Es ist ­daher wichtig, gewisse Regeln zu etablieren, nach denen Konkurrenzverfahren für Planer durchgeführt werden sollen.

Ausgehend von den Grundsätzen der beiden Ordnungen für Wettbewerbe SIA 142 und für Studienaufträge SIA 143 schlägt die Wettbewerbskommission sieben Regeln für den fairen Wettbewerb vor. Sie könnten auch bei anderen Verfahren zur Vergabe von Planerleistungen als Qualitätskriterien angewandt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen verfolgen ähnliche Ziele mit der Förderung des wirksamen Wettbewerbs, der Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter, der Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren und der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel. Der SIA geht mit seinen Ordnungen bewusst über die Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungswesens hinaus und will so eine «best practice» etablieren.

1. Angemessenheit des Verfahrens

Die Verfahren sollen schlank und gleichzeitig zielführend sein. In der Regel können sie einstufig durchgeführt werden. Sieht der Auslober im Programm eine optionale Bereinigungsstufe vor, kann er gegebenenfalls das Verfahren um eine zusätzliche Stufe verlängern. Verlangt der Auslober eine Teambildung, soll der Umfang auf diejenigen Planungssparten beschränkt werden, die es zur Lösung der Aufgabe braucht. Von den Teilnehmenden wird nur verlangt, was zum Verständnis der Beiträge notwendig ist, was fachlich kompetent beurteilt werden kann und was für den Juryentscheid relevant ist. Zielführend sind Verfahren, die seriös vorbereitet sind und den Teilnehmenden einen möglichst grossen Spielraum bei der Lösungsfindung sowie genügend Bearbeitungszeit einräumen.

2. Transparenz des Verfahrens

Transparent ist ein Verfahren, wenn das Programm alle wesentlichen Rahmenbedingungen zum Ablauf des Verfahrens und zur Bearbeitung der Aufgabe enthält. Die einmal festgelegten «Spielregeln» dürfen während des Verfahrens nicht mehr geändert werden. Um Befangenheit zu vermeiden, müssen Jurymitglieder und Organisatoren sowie die bereits bekannten Experten im Programm namentlich genannt werden. Wer bei einem Wettbewerb Vorstudien erbracht hat, kann grundsätzlich am Verfahren teilnehmen. Dazu muss er im Programm mit Namen aufgeführt werden. Den übrigen Teilnehmenden muss zudem genügend Zeit eingeräumt werden, um ihre Wissenslücken zu füllen, und sie müssen Zugang zu den Ergebnissen der Vorstudien haben. Zur Transparenz gehört auch ein schriftlicher Bericht, der den Ablauf des Verfahrens dokumentiert und den Juryentscheid begründet.

3. Entschädigung intel­lek­tueller Dienstleistungen

Grundsätzlich sollen intellektuelle Dienstleistungen entschädigt werden. Beim Wettbewerb erhalten die rangierten Beiträge eine Anerkennung in Form eines Preisgelds. Beiträge, die gegen wesentliche Rahmenbedingungen verstossen, werden von der Preiserteilung ausgeschlossen, können aber mit einem Ankauf ausgezeichnet werden. Bei einem Studienauftrag erhalten alle Teilnehmenden eine im Vorfeld festgelegte Entschädigung für den entstandenen Aufwand.

4. Auftrag

Planer sind motiviert an einem Wettbewerb mitzumachen, weil ihnen ein Auftrag in Aussicht gestellt wird. Damit der Auftraggeber einen Auftrag erteilen kann, muss er die Machbarkeit und Finanzierung der Aufgabe im Vorfeld seriös abklären. Im Programm legt er Art und Umfang des Auftrags fest. Verlangt der Auftraggeber eine Teambildung mit verschiedenen Fachplanern, stellt er dem ganzen Team einen Auftrag in Aussicht. Nach dem Wettbewerb vergibt er den Auftrag freihändig und verhandelt die Vertragsbedingungen mit dem Gewinner. Reduziert der Auftraggeber den Umfang des Auftrags, vergibt er den Auftrag an Dritte oder verzichtet er ganz auf die Realisierung, wird der Gewinner dafür entschädigt.

5. Urheberrechte

Die Urheberrechte verbleiben grundsätzlich bei den Teilnehmern. Dazu gehören nicht nur die Urheberpersönlichkeitsrechte, sondern auch die Nutzungs- und Änderungsrechte. Diese Rechte können übertragen werden, wenn der Auftraggeber das Einverständnis des Urhebers einholt und diesen für die Abtretung der Urheberrechte entschädigt.

6. Gleichbehandlung der Teilnehmenden

Alle Teilnehmenden sollen die gleichen Chancen haben, zu einem Auftrag zu kommen. Die Gleichbehandlung kann eingeschränkt werden, wenn Jurymitglieder, Experten oder Organisatoren befangen sind und dadurch ihr unabhängiges Urteilsvermögen einschränkt wird. Um dies zu vermeiden, darf am Verfahren nicht teilnehmen, wer zu einem Beteiligten in einem Anstellungs-, Verwandtschafts-, Abhängigkeits- oder Zusammengehörigkeitsverhältnis steht. Der anonyme Wettbewerb trägt massgeblich zur Gleichbehand­lung der Teilnehmenden bei. Studienaufträge, die nicht anonym im Dialog mit den Teilnehmenden durchgeführt werden, sind deshalb wesentlich anspruchsvoller.

7. Fachkompetente und unabhängige Beurteilung

Die Voraussetzung für eine professionelle Beurteilung sind kompetente und unabhängige Jurymitglieder. Fachleute müssen in der Mehrheit sein. Mindestens die Hälfte der ­Experten muss unabhängig vom Auftraggeber sein. Stellt der Auftraggeber selbst Fachleute als Jurymitglieder, können seine Vertreter in der Jury eine Mehrheit bilden. Eine korrekt zusammengesetzte Jury muss mindestens aus drei Fachleuten, davon einer als Ersatz, und einem Sachverständigen bestehen.

Beitrag zur Baukultur

Kaum jemand steht offen dazu, dass er Vetterliwirtschaft, Intransparenz, Wettbewerbe als «l’art pour l’art», inkompetente Beurteilung, einen Wettbewerb ohne Preisgelder, Ideenklau oder monströse Verfahren unterstützt. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Ausschreibungen publiziert werden, die die Regeln des fairen Wettbewerbs nicht einhalten. Ein Konsens über diese sieben Grundsätze stellt einen wichtigen Beitrag zur Baukultur dar und kann massgebend zur Vertrauensbildung zwischen Auftraggebern und Teilnehmenden beitragen.

Ein lesenswerter Bericht des SIA ist 2017 im TRACÉS-Sonderheft erschienen: «Concours d’architecture et d’urba­nisme: pratiques en Suisse romande».


Mehr zum Thema: «Die Regeln des fairen Wettbewerbs»

Verwandte Beiträge