Präzisierungen zur SIA 103/2014
Ordnung für Leistungen und Honorare der Bauingenieurinnen und Bauingenieure
Im folgenden Beitrag beantwortet die Kommission SIA 103 Fragen zur 2014 revidierten Ordnung. Die Regelung zur Anrechnung der Baustelleneinrichtungen hat auch für die Version 2003 Gültigkeit.
Als Präzisierung zur Vergütung der Bauabrechnung im Rahmen der Baukontrolle: In der Ordnung SIA 103 (Fassung 2003) war beim Ingenieur als Spezialist (z. B. Tragwerksplaner im Hochbau) für die Leistung «Beihilfe bei der Abrechnung» (Art. 4.2.52) 5 % bei der Honorarberechnung nach den Baukosten veranschlagt. In der Version 2014 ist diese Fachplanerleistung in diesem Umfang weder in den Grundleistungen noch in den besonders zu vereinbarenden Leistungen enthalten.
Es ist lediglich eine «Mithilfe bei der Beurteilung von Abrechnungen des Unternehmers» in den Grundleistungen eingeschlossen (Art. 4.3.52). Auch wenn der Wortlaut der beiden Versionen ähnlich ist, handelt es sich dabei um unterschiedliche Leistungen – denn die Beurteilung enthält nur punktuelle Rückfragen der Bauleitung zu einzelnen Positionen in der Abrechnung des Unternehmers.
Das gemeinsame Ermitteln der Ausmasse mit dem Unternehmer und das Prüfen der Unternehmerrechnungen ist Sache der allgemeinen Bauleitung (gemäss Art. 4.3.52, Beschrieb und Visualisierung, Bauleiter; zum Begriff der Ausmasse siehe Art. 142). Sind diese Leistungen durch den Fachplaner im Rahmen der Baukontrolle durchzuführen, dann sind sie als besonders zu vereinbarende Leistungen zusätzlich zu vergüten.
Vergütungen im Rahmen der technischen Bauleitung
Wird der Ingenieur als Fachplaner mit der technischen Bauleitung (gemäss Art. 4.3.52, Beschrieb und Visualisierung) beauftragt, ist in den Grundleistungen das Erstellen der Protokolle der Bausitzungen sowie das Ermitteln von Ausmassen und die Prüfung der Unternehmerrechnungen nicht inbegriffen. Diese Leistungen sind Bestandteil der allgemeinen Bauleitung (gemäss Art. 4.3.52, Organisation sowie Beschrieb und Visualisierung). Falls der Fachplaner im Rahmen der technischen Bauleitung die genannten Aufgaben wahrzunehmen hat, sind diese als besonders zu vereinbarende Leistungen zusätzlich zu vergüten.
Anrechnung der Baustelleninstallationen
Bei der Festlegung der aufwandbestimmenden Baukosten sind die Baustelleneinrichtungen immer wieder Grund für Diskussionen. Streitpunkt sind meist die allgemeinen Baustelleneinrichtungen, die oft keine direkten Leistungen des Bauingenieurs zur Folge haben.
In Art. 7.5.15 ist definiert «Bei Aufträgen für Teile von Bauwerken sind jene Baukosten aufwandbestimmend, für die der Ingenieur in Anspruch genommen wird, wie Tragkonstruktionen, Aushub, Wasserhaltung (…). Die Kosten der Baustelleneinrichtungen und Gerüstungen sind anteilsmässig anzurechnen.» (Der Umfang der Aufwendungen wird in Art. 7.5.13 präzisiert.) Die Berechnungsmethode (Erhebung der Stundenaufwandermittlung) und die damit zusammenhängende Bestimmung der Koeffizienten (Z1 und Z2) sind so definiert, dass die Baustelleneinrichtungen (inkl. allgemeine Baustelleneinrichtungen) anteilsmässig ebenfalls zu den aufwandbestimmenden Baukosten hinzugerechnet werden.
Anteilsmässig bedeutet hier, dass die allgemeinen Baustelleneinrichtungen im Verhältnis von Gesamtbaukosten (exkl. Kosten für Baustelleneinrichtungen) auf die vom Ingenieur bearbeiteten Baukosten angerechnet werden. Die Baustelleneinrichtungen gehören demnach klar zu den aufwandbestimmenden Baukosten – und zwar unabhängig davon, ob der Ingenieur dazu direkt eine Leistung erbringt oder nicht.
Diese Berechnungsmethode stellt auch sicher, dass die Honorierung der Bauingenieurleistungen nicht durch Aufwandverschiebungen im Angebot des Unternehmers aus den Leistungspositionen in die allgemeinen Baustelleinrichtungen beeinflusst wird.