Preis­än­de­run­gen für Leis­tun­gen der Ge­ne­ral- und To­tal­un­ter­neh­mer

Die Norm SIA 125 «Preisänderungen infolge Teuerung für Leistungen der General- und Totalunternehmer» muss revidiert werden, da die darin vorgegebenen Kostenstrukturen die aktuelle Marktsituation ungenügend abbilden. Zudem soll die Aktualität des Überwälzungsgrads überprüft werden. Bis die revidierte Norm publiziert ist, sollten die Vertragsparteien auch bei laufenden Verträgen nachträglich eine faire Lösung suchen, wenn sich durch Preisänderungen die Lage drastisch verändert.

Publikationsdatum
31-07-2023

Die Vertragsnorm SIA 125 beschreibt mit der Gleitpreisformel ein indexgebundenes Verfahren zur Erfassung von Preisänderungen für Leistungen der General- und Totalunternehmer. Die Gleitpreisformel ermöglicht eine einfache und transparente Ermittlung der Preisänderungen, indem sie deren Nachweis auf der Basis von anerkannten, vom Bundesamt für Statistik (BFS) publizierten Indizes von Löhnen und von Sammelindizes für die restlichen Kostenelemente führt.

Gestützt auf der regulären Normenreview hat die Kommission SIA 120 Teuerungsverfahren beschlossen, dass die Norm SIA 125 Preisänderungen infolge Teuerung für Leistungen der General- und Totalunternehmer revidiert werden muss, unter anderem aus den folgende Gründen:

  • Die in der Norm vorgegebenen Produktegruppen der KBOB-Materialpreisindizes und die vorgegebenen Kostenstrukturen bilden die aktuelle Marktsituation teilweise ungenügend ab.
  • Wird die Berechnung der Teuerung mit den in der Norm vorgegebenen Parameter durchgeführt, können erhebliche Abweichungen gegenüber den effektiv anfallenden Teuerungskosten auftreten.
  • Aus heutiger Sicht muss man feststellen, dass die damals gemachten Vorgaben für die aktuelle Situation ungenügend sind, da es seit der Erstpublikation 2017 aufgrund der geopolitischen Lage zu unvorhersehbaren Marktentwicklungen kam.
  • Es muss überprüft werden, ob der Überwälzungsgrad noch die aktuellen Gegebenheiten korrekt abbildet.

Aufgrund dieser Überlegungen wird sich die Kommission SIA 120 bei den Revisionsarbeiten entsprechend auf die Handlungsfelder Produktegruppen, Kostenstruktur und Überwälzungsgrad konzentrieren.

Produktegruppen detailliert abstimmen

Gemäss Ziffer 3.1.2 der Norm wurden der Einfachheit halber die von der KBOB zusammengestellten Produktegruppen Baumaterialien Hochbau «KBOB.MAT.HB» oder Baumaterialien Tiefbau «KBOB.MAT.TB» vorgegeben. Die Praxis hat aber gezeigt, dass einerseits die vorgegebene feste Zuteilung in der Regel nicht dem ausgeführten Bauobjekt entspricht und anderseits die Kostenveränderungen aufgrund der eingetretenen Marktentwicklungen ungenügend abgebildet werden. Die Produktegruppen müssen daher detaillierter auf das jeweilige Bauprojekt abgestimmt werden.

Kostenstrukturen individuell festlegen

Die Kostenstrukturen (Verteilung der Kosten auf die Elemente Lohn und Material) wurden gemäss Ziffer 2.3 der Norm jeweils in Prozent vorgegeben.  Neu sollten sie objektspezifisch überprüft und bei einer allfälligen Abweichung entsprechend angepasst werden.

Aktualitätsprüfung des Überwälzungsgrads

Bis zum vollendeten fünften Kalenderjahr nach dem Stichtag (wobei das Jahr des Stichtages als erstes Kalenderjahr gilt) werden die Kostenanteile im Umfang von 20% der gesamten Kosten von der Berechnung der Preisänderungen ausgenommen. Ab dem sechsten Kalenderjahr reduziert sich der Abzug auf 8%. Dieser Anteil wird als Fixkostenanteil bezeichnet. Als nicht überwälzungsberechtigte Kosten gelten insbesondere Risiko und Gewinn bzw. Verlust, Kapitalkosten, Amortisationen, Personalbeschaffung, Repräsentationsspesen, ausserordentliche Gratifikationen und Aus- und Weiterbildung des Personals der Unternehmung.

Die Kommission hat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die eine Aktualitätsprüfung des Überwälzungsgrades vornimmt. Dieser wurde in den 1990er-Jahren mit 75% festgelegt und 2002 unter Berücksichtigung der damaligen Gegebenheiten auf 80% angepasst. Mit den heute zur Verfügung stehenden NPK-Kostenmodellen und statistischen Daten (z.B. branchenspezifische Unternehmensgewinne, Amortisationskosten) kann der Fixkostenanteil relativ genau berechnet werden.

Empfehlung der Kommission

Bis die revidierte Norm SIA 125 publiziert ist, sollten die Vertragsparteien auch bei laufenden Verträgen nachträglich und einvernehmlich eine transparente und wirtschaftlich faire Lösung suchen, wenn sich durch Preisänderungen die Lage drastisch verändert. Es empfiehlt sich, für künftige Werkverträge bereits in den Ausschreibungsunterlagen eine Preisänderungsklausel aufzunehmen. Spätestens vor Vertragsabschluss müssen diese bereinigt werden und eine entsprechende faire Lösung für das gesamte Vertragsverhältnis getroffen werden, indem im abzuschliessendem Werkvertrag eine entsprechende Preisänderungsklausel im Sinne der SIA 125 verankert wird . Zu einer fairen und partnerschaftlichen Risikoverteilung dürfte ebenfalls dazu gehören, dass die Bauherrschaft auf einen verzögerten Beginn der Berechnung der Preisänderung verzichtet.

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