«Das Urheberrecht wird oft als Argument genutzt»
Interview mit Marius Reinhardt und Christoph Schärli
Die Rechtsanwälte Marius Reinhardt und Christoph Schärli erklären im Interview, warum im Planungsalltag selten über das Urheberrecht selbst gestritten wird, sondern über Geld, Nutzungsrechte und Erwartungen.
Herr Reinhardt, Herr Schärli: Worüber wird in der Praxis am meisten gestritten – über das Urheberrecht selbst oder über das, was man darunter versteht?
Marius Reinhardt: Zum Urheberrecht hat jeder eine Meinung. In der Beratung geht es meist um Forderungen, die unter dem Begriff «Urheberrecht» gestellt werden.
Christoph Schärli: Gestritten wird selten über das Urheberrecht selbst, sondern über Geld – etwa nach einer Vertragsauflösung oder nicht erteilter Weiterbeauftragung. Das Urheberrecht liefert dann ein Argument, um die Geldforderung geltend zu machen. Nach Projektabschluss geht es dagegen meist um Mehrkosten oder Mängel.
Oft werden die Begriffe Urheber-, Nutzungsrecht und Werkeigentum verwechselt. Wie grenzen wir diese ab?
Marius Reinhardt: Wir sprechen von «Arbeitsergebnissen» als Überbegriff. Die eigentliche geistige Schöpfung wird als Urheberrecht verstanden, das beim Planenden bleibt. Einmal umgesetzt, geht es um Nutzungs- und Änderungsrechte.
Christoph Schärli: Das Urheberrecht ist ein immaterielles Recht (Immaterialgüterrecht). Bauwerke sind Nutzungsobjekte und stehen meist im Eigentum einer privaten oder öffentlichen Bauherrschaft, nicht der Urhebenden. Es besteht daher eine rechtliche Trennung zwischen Urheberrecht und Werkeigentum, was Konflikte bei Bauprojekten oft komplexer macht als etwa in Musik oder Kunst.
Das Urheberrecht bleibt also bei den Verfassenden und die Bauherrschaft erhält lediglich ein Nutzungs- oder Änderungsrecht?
Marius Reinhardt: Ja, das Urheberpersönlichkeitsrecht kann nicht übertragen werden. Übertragbar sind nur Nutzungsrechte – exklusiv oder nicht exklusiv. Für die Bauherrschaft entscheidend ist aber nicht das geistige Werk an sich, sondern die Möglichkeit, das Projekt zu realisieren. Und dafür bezahlt sie.
Christoph Schärli: Bei Bauwerken schützt das Urheberrechtsgesetz (URG) nicht das Gebäude selbst, sondern die geistige Leistung und die Kontrolle über deren Nutzung. Das Urheberrecht verhindert also nicht bauliche Veränderungen, sondern soll verhindern, dass geistige Leistungen ohne Kontrolle oder wirtschaftliche Anerkennung genutzt oder kopiert werden.
«Die Revision stärkt die Position der Planenden, wenn Wettbewerbsprojekte ohne Folgeauftrag durch Dritte weitergeführt werden.»
Marius Reinhardt
Wo endet das Nutzungsrecht und ab wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
Christoph Schärli: Wird eine fremde geistige Leistung ohne Bezahlung oder vertragliche Grundlage genutzt, also gebaut, weiterentwickelt oder verwertet, ist das eine klare Urheberrechtsverletzung.
Marius Reinhardt: Problematisch wird es, wenn Dritte ein Projekt übernehmen und sich die Urheberschaft zuschreiben oder den ursprünglichen Beitrag unsichtbar machen, etwa bei Referenzdarstellungen. Die geistige Urheberschaft bleibt geschützt, auch wenn das Projekt durch andere weiterbearbeitet oder realisiert wird.
Christoph Schärli: Das Urheberrecht ist personengebunden. In Architekturbüros sind die Urhebenden die konkret schöpfenden Mitarbeitenden. Urheber- und Nutzungsrechte können aber vertraglich auf das Büro übertragen werden. In Konkurrenzverfahren führen ungeklärte Rechte, besonders in Kollektiven oder Arbeitsgemeinschaften, zu Streit, da bei mehreren Beteiligten Miturhebende entstehen und die Rechteverteilung oft nicht eindeutig geregelt ist.
Wer gilt in einem solchen Fall als Urheber?
Christoph Schärli: Grundsätzlich gelten alle Mitwirkenden als Miturhebende. Entscheidend ist eine klare vertragliche Regelung der Team- und Rechteverteilung, die in der Praxis häufig fehlt. Unklare Rollen, Rechte und Abgrenzungen sind eine der häufigsten Konfliktursachen nach Wettbewerben und Studienaufträgen.
Kann es vorkommen, dass in einem Generalplanerteam andere Rechtezuweisungen gelten als das Wettbewerbsprogramm vorsieht?
Marius Reinhardt: Ja. Neben gemeinschaftlichen Werken können auch fachspezifische Urheberrechte entstehen, etwa bei Ingenieurkonzepten. Nutzungsrechte müssen jedoch ans Büro bzw. die Bauherrschaft übertragbar sein, damit diese das Gesamtprojekt realisieren kann. Jede Vertragsbeziehung muss dafür einzeln und in sich kohärent geregelt sein.
Die Revision der SIA 142 und 143 stärkt das Urheberrecht explizit. Wie verändert das die Rechtslage?
Marius Reinhardt: Die Revision stärkt die Position der Planenden, wenn Wettbewerbsprojekte ohne Folgeauftrag durch Dritte weitergeführt werden. In der Praxis geht es aber meist nicht um das Urheberrecht als solches, sondern um die Frage der Entschädigung. Ob die Revision hier abschliessende Lösungen schafft, ist offen.
Und doch kann die Zusammenarbeit nach Wettbewerbsgewinn scheitern. Warum?
Christoph Schärli: Die Teilnahme an Wettbewerben ist Akquisearbeit, die sich erst über spätere Planungsphasen refinanziert. Das SIA-Vergütungsmodell deckt intellektuelle Vorleistungen wie Ideen und Wettbewerbsbeiträge nicht ab. Der Folgeauftrag ist vertraglich erst mit einer Honorar- und Leistungsvereinbarung bindend. Da Planerverträge nach OR 404 jederzeit kündbar sind, schafft auch der Gewinn eines Konkurrenzverfahrens keine Beauftragungsgarantie.
«Da Planerverträge nach OR 404 jederzeit kündbar sind, schafft ein Wettbewerbsgewinn keine Beauftragungsgarantie.»
Christoph Schärli
Bedeutet das, dass Konkurrenzverfahren und LHO-/SIA-Honorarmodelle nicht zusammenpassen?
Christoph Schärli: Viele Wettbewerbsbeiträge entsprechen heute nahezu einem Vorprojekt; der Aufwand steht meist in keinem Verhältnis zum Preisgeld. Wenn der Folgeauftrag ausbleibt, entstehen Konflikte.
Die revidierten Ordnungen SIA 142 und 143 sehen aber einen Folgeauftrag vor.
Marius Reinhardt: Das ist eine Absicht, kein Vertrag. Vertraglich bindend wird es erst, wenn Leistung und Honorar bestimmt sind – im Konkurrenzverfahren ist das gerade bei komplexen Planerteams nicht der Fall. Rechtlich besteht keine Verpflichtung zur Beauftragung. Bei der Teilnahme an einem Wettbewerb oder Studienauftrag nimmt man das Risiko in Kauf, zu verlieren.
Christoph Schärli: In Konkurrenzverfahren sind Umsetzbarkeit, Kosten und Vertragskonditionen noch nicht abschliessend geklärt. Zudem trifft eine Jury die Auswahl, nicht die Bauherrschaft, deren Bedürfnisse sich später ändern können. Der Wettbewerb evaluiert primär potenzielle Vertragspartner. Und selbst im öffentlichen Beschaffungswesen besteht keine Pflicht, den Folgeauftrag auszulösen.
Wie beurteilen Sie folgende Klausel aus einem Programm: «Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben bei den Verfassenden, sämtliche übrigen Rechte gehen auf die Auftraggeberin über»?
Marius Reinhardt: Die Klausel regelt Rechte, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung noch gar nicht entstanden sind. Das ist juristisch nur eingeschränkt wirksam und unterliegt teils Form- und Bestimmtheitsvorbehalten. Unklar bleibt zudem, ob sie als Vorbedingung für spätere Verträge gilt und ob sie an Subplanende weitergegeben werden muss. Solche offenen Punkte führen zu unterschiedlichen Auslegungen und bergen Konfliktpotenzial.
Widerspricht es nicht dem Urheberrecht, wenn der Vertrag einer Bauherrschaft die uneingeschränkte Weiterverwendung durch Dritte erlaubt?
Marius Reinhardt: Die Zulässigkeit hängt vom Einzelfall und der konkreten Konstellation ab. Solche vorformulierten Klauseln bergen jedoch ein hohes Streitpotenzial, weil sie von den Beteiligten unterschiedlich ausgelegt werden können.
Christoph Schärli: Der Konflikt ist oft wirtschaftlich motiviert, etwa wenn es zu einer Vertragsauflösung kommt. Das Urheberrecht wird oft als Argument genutzt, obwohl es kein Vergütungsrecht, sondern ein Schutzrecht ist. Ohne eingeräumte Nutzungsrechte kann die Weiterverwendung untersagt, aber nicht direkt ein Honorar eingefordert werden. Finanzielle Ansprüche entstehen erst im Fall von Missbrauch über Schadensersatz, der in der Praxis schwer belegbar ist.
Wie wirksam ist die Entschädigungsregel der SIA, wenn kein Folgeauftrag erteilt wird?
Marius Reinhardt: Die Regel existierte schon vor der Revision. Sie ist aber nicht klar für Fälle, in denen nur Teile des Siegerteams oder Dritte beauftragt werden. Genau dort entstehen Konflikte, weil die vorgesehenen Entschädigungen oft als unzureichend empfunden werden. Betroffene verwenden dann häufig das Urheberrecht als Verhandlungshebel.
«Die geistige Urheberleistung entsteht früh und mit hohem Akquiseaufwand, wird aber erst über spätere Phasen abgegolten.»
Christoph Schärli
Sind Konkurrenzverfahren im Umkehrschluss untervergütet, wenn im Nachgang versucht wird, zusätzliche Ansprüche geltend zu machen?
Christoph Schärli: Die geistige Urheberleistung entsteht früh und mit hohem Akquiseaufwand, wird aber erst über spätere Phasen abgegolten. Wird der Vertrag früh beendet, entsteht das Gefühl unzureichender Vergütung. Für diesen Fall kann vereinbart werden, dass bei vorzeitiger Auflösung und Projektweiterführung ein zusätzlicher Betrag für die Nutzungsrechte geschuldet ist.
Konkurrenzverfahren funktionieren aber nach dem Motto «Take it or leave it»…
Christoph Schärli: Im Wettbewerb müssen die Bedingungen im Voraus akzeptiert werden, auch ohne klare Entschädigungsregel. Ein strukturelles Dilemma, das teilweise als ruinös kritisiert wird, da der Aufwand hoch und die Gewinnchance gering ist.
Können sich Planende absichern, wenn nach einem Gewinn andere Vertragsbedingungen – wie etwa nach KBOB – gelten, die eine Weiterverwendung durch Dritte erlauben?
Marius Reinhardt: Ob SIA- oder KBOB-Vorlagen, entscheidend ist, dass alle verstehen, was gilt, und dass die Vertragslogik stimmig ist. KBOB-Verträge sind in der Regel bauherrenseitig ausgestaltet, weil sie von der ausschreibenden Stelle vorgegeben werden. Planende können die Bedingungen nicht mitverhandeln, sondern nur entscheiden, ob sie teilnehmen oder nicht.
Christoph Schärli: Vertragsklauseln entstehen aus konkreten Erfahrungen, etwa gescheiterten Einigungen oder überhöhten Nachforderungen. Auch auf Seiten der Bauherrschaft entstehen durch Konkurrenzverfahren erhebliche Kosten. Eine Beauftragungspflicht würde die Verhandlungsmacht des Gewinnerteams unverhältnismässig stärken. Daher gilt: kein Anspruch auf Auftrag, sondern Anspruch auf ein korrektes, transparentes Verfahren.
«Ein möglicher Lösungsansatz wäre, die geistige Leistung separat zu bepreisen, ohne die Kündigungsfreiheit nach OR 404 einzuschränken.»
Marius Reinhardt
Bildet eine pauschale Entschädigung den realen Wert der intellektuellen Leistung von Planenden ab?
Christoph Schärli: Es gibt keinen objektiven Massstab für den Wert geistiger Leistungen. In der Architektur wurden diese lange über durchschnittliche Honorarmodelle abgebildet, obwohl die Leistung jeweils individuell ist. Der SIA-Ansatz, keine Beauftragungspflicht, aber eine Entschädigung bei Weiterverwendung vorzusehen, ist sinnvoll. Die Höhe bleibt jedoch schwer bestimmbar, weil Aufwand und Qualität stark variieren. Eine Rückkehr zu fixen Honoraren ist daher nicht zeitgemäss.
Marius Reinhardt: Nach einem Wettbewerb werden zentrale Vertragsfragen oft neu verhandelt, mit Projektanpassungen, Kostenänderungen und teils neuen politischen Rahmenbedingungen. Rechtlich bleibt meist nur die Projektidee als Anknüpfungspunkt. Ein möglicher Lösungsansatz wäre, die geistige Leistung separat zu bepreisen, ohne die Kündigungsfreiheit nach OR 404 einzuschränken. Dafür müsste die Planerwelt jedoch klären, wie der Wert geistiger Leistung überhaupt bemessen werden kann.
Christoph Schärli: Bei Gesamtleistungswettbewerben sind Abbrüche seltener, da Kosten und Machbarkeit stärker geprüft werden. Eine starke Idee ersetzt nicht die Eignung für alle Leistungsphasen; das Kündigungsrecht schützt damit beide Seiten – ohne Kündigungssicherheit könnten sich Abhängigkeiten und Fehlanreize entwickeln.
Und wenn die Planenden selbst den Folgeauftrag nicht wahrnehmen?
Christoph Schärli: Urheberrecht und Eigentum wirken getrennt. Die Schutzwirkung des Urheberrechts ist hier begrenzt.
Marius Reinhardt: Die Bauherrschaft hat das Recht, den Projektstand zu prüfen und bei Bedarf zu kündigen. Fraglich ist, ob das starre Festhalten an SIA-Phasen, vor allem zwischen den Phasen 31 und 33, noch zeitgemäss ist. Es braucht besser synchronisierte Regelungen zu Kündigungsrecht, Vergütung und Urheber- und Nutzungsrechten sowie flexiblere, phasengerechte Vertragslogiken.
Das Urheberrecht ist also erneut vielmehr ein Ausdruck dafür, dass Aufwand und Honorierung nicht im Verhältnis stehen.
Christoph Schärli: Die geistige Entwurfsleistung müsste über ein deutlich höheres Preisgeld abgegolten werden – ohne automatische Folgebeauftragung oder allenfalls nur für die gestalterische Leistung. Die weiteren Leistungen wie Planung, Baumanagement oder Bauleitung würden dann unabhängig davon nach Kompetenz und Projekterfordernis vergeben. Das Team mit der besten Idee ist nicht zwingend das beste für alle Leistungsphasen. Die heutige Kopplung führt dazu, dass das zu tiefe Preisgeld über den Folgeauftrag querfinanziert wird, was zu falschen Erwartungen und strukturellen Konflikten führt.
«Die Analyse des Auftraggebers ist für das spätere Vertrags- und Erwartungsmanagement zentral.»
Marius Reinhardt
Viele Konflikte gelangen aber gar nicht vor Gericht. Warum – und gibt es Alternativen?
Marius Reinhardt: Auch wenn die öffentliche Hand Auftraggeberin ist, bleibt der Planungsvertrag privatrechtlich. Streitigkeiten werden zivilrechtlich über Schlichtung, Zivil- oder Handelsgerichte geführt. Viele Konflikte landen nicht vor Gericht, weil Verfahren teuer, langwierig und für kleinere Büros oft nicht tragbar sind. Darum enden viele Fälle in aussergerichtlichen Vergleichen – aus Kostengründen, Erschöpfung oder strategischem Kalkül.
Christoph Schärli: Eine echte pragmatische Alternative gibt es kaum, da das Urheberrecht primär ein Schutzrecht ist und im Konkurrenzverfahren das Projekt bereits abgegeben wurde – also Druckmittel fehlen. Prozesse sind teuer und beweisintensiv, und so ist meist nicht der Fordernde im Vorteil, sondern der, der nicht klagen muss. Erschwerend kommt hinzu: Der Wert der Weiterverwendung ist kaum bezifferbar, es gibt wenig Vergleichswerte und kaum publizierte Rechtsprechung. Viele Fälle enden im vertraulichen Vergleich.
Dazu kommt: Die Branche ist klein; niemand möchte als konfliktfreudiger Vertragspartner gelten. Schiedsgerichte wären möglich (siehe SIA 150), werden aber in der Praxis kaum genutzt. Damit bleiben faktisch nur die Gerichte selbst – andere Instrumente wie Betreibung lösen das Grundproblem nicht. Zudem ist oft fraglich, ob überhaupt Urheberrechtsschutz entsteht: Gerade bei Alltags- oder Standardbauten fehlt häufig die nötige schöpferische Eigenart.
Marius Reinhardt: Wenn man nach dem Ziel fragt, wird oft erst später klar: Es geht ums Geld, nicht ums Urheberrecht selbst. Weder gibt es einen echten Erfüllungsanspruch, noch lässt sich ein Schadenersatzanspruch substanzieren, weil der Vermögensschaden kaum belegbar ist. Das gewünschte Ergebnis ist kein Resultat, das ein Prozess liefern kann. Eine von Anfang an klar bezifferte Vergütung würde kaum beweisbare Schadensrechnungen überflüssig machen.
Christoph Schärli: Das Urheberrecht bei Architektur ist begrenzt: Es ist ein Objekt, ein Standort, und es gibt keine wiederkehrende wirtschaftliche Verwertung wie bei Musik oder Patenten. Der Wert ist wirtschaftlich weitgehend erschöpft, sobald das Gebäude realisiert und das Honorar bezahlt ist. Die Enttäuschung entsteht oft weniger wegen des Urheberrechts selbst, sondern wegen des Verlusts von Sichtbarkeit und Referenz im Portfolio, wenn ein Projekt durch Dritte realisiert wird.
Was sind die drei wichtigsten Punkte, die Planende prüfen sollten, bevor sie an einem Konkurrenzverfahren teilnehmen?
Marius Reinhardt: Man sollte den Auftraggebenden früh einschätzen: Wer ist die Bauherrschaft, wie wichtig ist das Projekt für sie, und welche zeitlichen, finanziellen sowie politischen Rahmenbedingungen bestehen? Ein Blick auf die Interessenlage zeigt, wo es Spielraum gibt – und wo nicht. Es macht einen Unterschied, ob es sich um einen öffentlichen Bauherrn unter starkem Zeit- und Kostendruck handelt oder um einen privaten Auftraggeber mit mehr Flexibilität. Diese Analyse wird von Planenden oft zu wenig gemacht, obwohl sie für das spätere Vertrags- und Erwartungsmanagement zentral ist.
Christoph Schärli: Ebenso wichtig ist, das Gewinnerszenario realistisch zu prüfen. Kann das Team den Auftrag tatsächlich abwickeln: personell, organisatorisch, wirtschaftlich? Falls nicht, lohnt es sich, früh strategische Partner, etwa ein erfahrenes Baumanagement, einzubinden, um nicht später am Leistungsnachweis oder an Vertragsbedingungen zu scheitern. Bei ARGE- oder Teamkonstellationen braucht es vor dem Wettbewerb oder Studienauftrag klare interne Abmachungen zur Rollen-, Leistungs- und Risikoaufteilung. Viele Konflikte entstehen später nicht wegen der Bauherrschaft, sondern innerhalb des Planungsteams, weil Zuständigkeiten, Rechte oder Vergütungen nicht definiert waren.
«Viele Konflikte entstehen innerhalb des Planungsteams, weil Zuständigkeiten, Rechte und Vergütungen nicht definiert waren.»
Christoph Schärli
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist im Bundesgesetz von 1992 über das Urheberrecht (URG) enthalten. Kann es mit der digitalen Transformation und KI-Entwicklungen überhaupt Schritt halten oder braucht es eine Revision?
Christoph Schärli: Aus meiner Sicht wird KI die Problematik deutlich verschärfen. KI basiert auf unzähligen bestehenden Daten respektive Ideen und es wird noch schwieriger, die Herkunft einzelner Ideen zu belegen. Mein Eindruck ist: Das klassische Urheberrecht wird tendenziell geschwächt und der Fokus verschiebt sich. Weg vom einzelnen Plan oder Entwurf, hin zur Gestaltungskompetenz, Denkweise, Problemlösungsfähigkeit und Identität eines Büros.
Marius Reinhardt: Ich sehe das etwas anders. Gerade wegen dieser Entwicklung steigt der gesellschaftliche Bedarf, kreative Eigenleistungen als solche erkennbar und schützbar zu machen. Wie dieser Schutz konkret aussehen wird, ist offen, aber die Relevanz des Urheberrechts nimmt meines Erachtens zu.
Letzte Frage: Wem gehört die Planung?
Christoph Schärli: Planung entsteht nur im Zusammenspiel von Bauherrschaft und Architekten: Die Bauherrin bringt Finanzierung und Grundstück, die Architektinnen die gestalterische Leistung. Anstatt Grenzen zu ziehen, braucht es gegenseitiges Verständnis und Zusammenarbeit.