In­klu­si­ve Sprach­re­ge­lung für das SIA-Nor­men­werk

Seit dem 1. November 2023 ist das revidierte «Reglement zum Aufbau und zur Gestaltung von Publikationen des SIA-Normenwerks» ­gültig. In zehn Regeln zeigt es den Weg zu einer «inklusiven Sprache» auf.

Publikationsdatum
08-11-2023

Das Normenwerk des SIA ­ent­hält eine Vielzahl an Berufs- und Funktionsbezeich­nungen. Das betrifft in erster Linie die Vertragsnormen, zu denen auch die Ordnungen gehören. Der Wortstamm «Architekt» erscheint zum Beispiel in der SIA 102 Ordnung für Leistungen und Honorare der Architektinnen und Architekten ­67-­mal. Um alle Berufsleute gleichermassen anzusprechen, wurde ihr Titel ab 2001 um die «Architektinnen» erwei­tert. Mit der Erstveröffentlichung des «Reglements zum Aufbau und zur Gestaltung von Publikationen des SIA-Normenwerks» (R202) im Jahr 2018 wurde zudem als Ein­leitungssatz für alle Publikationen eingeführt: «Im vorliegenden Text ist der Übersichtlichkeit halber für Funktionsbezeichnungen immer die männliche Form gewählt. Die Aussagen gelten in gleicher Form auch für Funk­tions­trägerinnen.» Der ge­sellschaft­liche Diskurs zur Gleichstellung hat sich weiterent­wickelt. Mit dem Inkrafttreten des Sprachengesetzes ist der Grundsatz der sprachlichen Gleichbe­handlung der Geschlechter seit 2007 im Gesetz verankert. Ein gesellschaftlicher Konsens darüber, was das für den Sprachgebrauch bedeutet, steht noch aus. In einem Punkt scheint sich die Mehrheit einig zu sein: Das generische Maskulinum hat ausgedient.

Den «Genderkreis» zu ­«Inklusion» erweitern

Vertragsgrundlagen, wie sie auch der SIA mit seinen Ordnungen anbietet, müssen beständig sein und sich nach dem gesellschaftlichen Verständnis richten. Da sich dieses in Bezug auf die gendergerechte Sprache noch nicht herausgebildet hat, ist die Diskussion unter Rechtsgelehrten eher verhalten; beziehungsweise herrscht die Tendenz vor: Solange der gesellschaftliche Diskurs nicht abgeschlossen ist, bleibt man konservativ. Zur Entwicklung einer zeitgemässen Sprach­­regelung für das SIA-Normenwerk konnte deshalb nicht auf eine juristische Regelung zurückgegriffen werden. Wegweisend waren in erster Linie übergeordnete Anlei­tungen wie der «Leitfaden zum geschlechtergerechten Formulieren» der Bundeskanzlei sowie die Abstimmung mit dem Rat für deutsche Rechtschreibung, dem auch die Schweiz angehört. Darüber hinaus wurden Empfehlungen für einen hindernisfreien Zugang zur Sprache konsultiert. Sinngemäss aus der Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten (2009) auf Sprache übertragen, lautet das Ziel: «Sprache soll allen Menschen offenstehen und alle einbe­ziehen.» Die Sprachregelung für das SIA-Normenwerk endet entsprechend nicht bei der «gendergerechten» Sprache, sondern erweitert den Kreis auf eine «inklusive» Sprache, die alle Menschen erreichen soll.

Keine exakte Wissenschaft

Eine «inklusive Sprachregelung» ist keine exakte Wissenschaft. Sie wandelt sich mit der Gesellschaft und nicht jeder sprachliche Fall lässt sich reglementieren. Die Sprachregelung für das SIA-Normenwerk richtet sich daher in erster Linie nach einer Haltung, die hoffentlich zeitlos ist: Es spielt keine Rolle, wer eine im SIA-Normenwerk beschriebene Aufgabe oder Funktion wahrnimmt, sondern auf welche Weise dies geschieht.

Für die Sprachregelung leitet sich als Grundsatz daraus ab: Alle Formen sind gleichwertig. Für Inklusion sind Verständlichkeit und eine neutrale Ausdrucksweise massgebend. Falls aus Gründen besserer Lesbarkeit nur eine Geschlechtsform verwendet wird, obliegt die Wahl dem für die Publikation zuständigen Gremium.

Regeln zur ­Umsetzung der ­inklusiven Sprache im SIA-Normenwerk

 

Das angepasste Reglement R202 mit den Regeln zur Umsetzung der inklusiven Sprache im SIA-Normenwerk ist seit dem 1. November 2023 gültig. Die zehn darin enthaltenen redaktionellen ­Regeln gelten für deutschsprachige Publikationen. Die Adaption für den französisch- und italienischsprachigen Kulturraum folgt bis Ende Jahr. Für deutschsprachige Publikationen gel­ten folgende Regeln:

 

  1. Verständlichkeit, Rechtssicherheit und Kürze haben erste Priorität.
  2. Auf Barrierefreiheit achten (z. B. für eine diktiergerättaugliche Typografie auf Interpunktionen oder Binnen-I ver­zichten, wie in Architekt*in, Ar­chi­tekt:­in, ArchitektIn usw.).
  3. Sparformen und Abkürzungen sind im Text der Publikation nicht zulässig (z. B. Architekt/in, Arch. usw.). Davon ausgenommen sind Abkürzungen für Berufsbezeichnungen, z. B. bei der «Dar­­­stellung der Mitglieder der Kommis­sio­nen und der Arbeitsgruppen auf der Rückseite der Publikation».
  4. Die neutrale Form ist zu bevorzugen (z. B. Gesamtleitung statt Gesamtlei­­terin oder Gesamtleiter, Projektleitung an­stelle von Projektleiterin oder Projektleiter).
  5. Bei Titeln, Überschriften, Zwischen­titeln und im Glossar jeweils Paarformen verwenden, wobei die weibliche Form zuerst genannt wird (z. B. Bauinge­nieurin und Bauingenieur, Architektin und Architekt).
  6. Sprachliche Konsistenz einhalten (z. B. «die Gemeinde ist Bauherrin oder Auftraggeberin», «der Bund ist Bauherr oder Auftraggeber»).
  7. Bei Rechtsbegriffen das im jewei­ligen Quelltext verwendete Geschlecht verwenden (z. B. der Auftragnehmer und der Beauftragte gemäss OR).
  8. Bei etablierten Begriffen zur Vermeidung von Missverständnissen das im Sprachgebrauch zugewiesene Geschlecht verwenden (z. B. bei Hand­werks­betrieben der Unternehmer und nicht die Unternehmerin).
  9. Zusammengesetzte und abgeleitete Wörter werden in einer Geschlechtsform verwendet (z. B. bürgerfreundlich statt bürgerinnen- und bürgerfreundlich).
  10. Insofern der Text unverhältnismässig lang oder schwierig verständlich würde, kann im Lauftext ausschliesslich die weibliche oder die männliche Form verwendet werden, wobei die Wahl dem für die Publikation zuständigen Gremium obliegt. Die jeweils zugewiesene Form ist über den gesamten Text hinweg beizubehalten (z. B. durchgängig die Gebäudetechnikingenieurin). (sia)

 

-> www.sia.ch/r202

Der SIA und die inklusive Sprache

 

Die Sprachregelung für das SIA-­Normenwerk hat einen Weg gefunden, inklusiv zu sein und zugleich den Anforderungen an beständige Vertragsgrundlagen gerecht zu werden. Der erarbeitete Vorschlag wurde an der jährlichen gemeinsamen Klausur der Zentralkommissionen für Infor­mationsmanagement, für Normen und für Ordnungen vom 7. September 2023 einstimmig genehmigt. Auch in der Organisationskommunikation ist der Verein um Inklusion bestrebt und möchte insbesondere Frauen und Männer gleichermassen ansprechen. Für deutsche Texte stützt sich der Verein unter anderem auf den «Leit­faden zum geschlechtergerechten Formulieren» des Bundes. (sia)

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