Das Pla­ner­wahl­ver­fah­ren re­gelt neu den Leis­tungs­wett­be­werb

Date de publication
02-05-2022

Die Delegierten des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins SIA geben die revidierte SIA 144 «Ordnung für Planerwahlverfahren» zur Publikation frei. Sie soll das Verfahren regeln, das bei einer Ausschreibung von Aufträgen mit eingeschränktem Gestaltungsspielraum zur Anwendung kommt. Zweck der Revision ist, die Auswahl eines Planungsbüros stärker als bisher hinsichtlich seiner Ausführungsleistung zu gewichten. Den Zuschlag soll künftig das vorteilhafteste und nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot erhalten. «Dies soll einen zukunftsfähigen und nachhaltig gestalteten Lebensraum von hoher Qualität sicherstellen», teilt der SIA in einer Medienmitteilung mit.

Die Revision dauerte fünf Jahre. Dabei gelang es, die Interessen der Planenden und privater wie öffentlicher Bauherrschaften einzubinden. Gemäss SIA-Vorstandsmitglied Daniel Meyer sind vor allem letztere, vertreten durch die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherrschaften KBOB, inhaltlich mit den neuen Regeln einverstanden. Damit geht die Ordnung mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen BöB konform, das 2021 reformiert worden ist.

Ein Gremium und eine Zwei-Couvert-Methode

Der SIA setzt damit auf eine deutliche Trennung zwischen leistungs- und lösungsorientierter Beschaffung. Präsident Peter Dransfeld betont die Eignung von Planerwahlverfahren insbesondere für Erhaltungsvorhaben «aufgrund der meist eingeschränkten Lösungen». Grundsätzlich bleibt die Bauherrschaft aber frei, sich für ein Verfahren nach SIA 142 (Wettbewerb), SIA 143 (Studienauftrag) oder SIA 144 (Planerwahlverfahren) zu entscheiden.

Zu den neuen SIA-144-Vergaberegeln gehören ein Bewertungsgremium, das mindestens mit einer externen Fachperson zu besetzen ist. Zudem wird der Zwei-Couvert-Methode zur stärkeren Gewichtung der Qualitätskriterien eingeführt. Dazu sind das Qualitäts- respektive das Preisangebot in zwei verschiedenen Couverts einzureichen; sie werden somit separat beurteilt.

Definition einer «Arbeitsprobe»

Die SIA-Delegierten hiessen zusätzlich den Antrag der Berufsgruppe Architektur gut, die Einführung der revidierten Ordnung zu begleiten. Neben den üblichen Wegleitungen wird auch Aufklärung verlangt, wie die «Arbeitsprobe» – als Teil der einzureichenden Unterlagen – definiert werden soll. BGA-Präsident Philippe Jorisch erwähnt als Optionen eine Analyseskizze oder eine an einem anderen Objekt erarbeitete Lösung.

Ohne auch dies verbindlich beschliessen zu können, empfiehlt der SIA-Vorstand, die Beobachter für Wettbewerbe und Ausschreibungen BWA respektive das Observatoire des Marchés Publics Romands OMPr mögen künftig ihre Augen auch auf leistungsorientierte Planerwahlverfahren werfen.

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