Geo­lo­gen re­vi­die­ren ih­re Ord­nung

Sitzung der Zentralkommission für Ordnungen 4/2015

Die Revision der SIA 106 «Ordnung für Leistungen und Honorare der Geologinnen und Geologen» wurde gestartet. Die Kommission SIA 142/143 will zudem die Testplanung als Variante des Studien­auftrags künftig detaillierter regeln.

Publikationsdatum
18-12-2015
Revision
18-12-2015
Michel Kaeppeli
Co-Leiter Geschäfts­bereich Normen, Leiter Fachbereich Ordnungen

Am 19. November 2015 fand die letzte Sitzung der Zentralkommission für Ord­nungen (ZO) in diesem Jahr statt. Zuerst genehmigte die ZO einstimmig den Antrag zur Revision der SIA 106 Ordnung für Leistungen und Honorare der Geologinnen und Geologen. Die ZO legt bei diesem Projekt grossen Wert darauf, dass die Koordination mit den Bau- sowie den Forstingenieurinnen sichergestellt wird.

Gleichzeitig mit diesem Projektstart wählte sie auch die neue Kommission. Im Zug der Erneuerung konnte insbesondere die Vertretung der Bauherrschaften wie auch die der lateinischen Schweiz gestärkt werden. Die ZO freut sich über diese Tendenz, ist es doch eines ihrer zentralen Anliegen, dass in den Kommissionen die Interessen aller Beteiligten vertreten sind.

Der SIA stellt mit SIA 142 Ordnung für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe, SIA 143 Ordnung für Architektur- und Ingenieurstudienaufträge und SIA 144 Ordnung für Ingenieur- und Architekturleistungsofferten Reglemente für die entsprechenden Vergabeverfahren zur Verfügung. Testplanungen sind grundsätzlich schon heute durch die Ordnung SIA 143 abgedeckt, nämlich als Studienauftrag ohne Folgeauftrag.

In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung zusätzliche Hinweise notwendig sind. Aus diesem Grund erhielt die Kommission SIA 142/143 den Auftrag, entsprechende, bereits vorliegende Vorschläge zur detaillierteren Regelung der Testplanung zu prüfen und Lösungen zu präsentieren. 

Das dritte Hauptthema betrifft die Abgrenzung zwischen technischen Normen und Vertragsnormen – sprich den Ordnungen für Leistungen und Honorare (LHO). Die LHO enthalten insbesondere Leistungsbeschriebe zu den zu erbringenden Grundleistungen und regeln Zuständigkeiten und Verantwortungen der Beteiligten. Für die Anwender ist es wichtig, dass diese vertraglichen Aspekte übersichtlich an einem Ort geregelt sind.

Der ZO ist es deshalb ein zentrales Anliegen, ein widerspruchsfreies Normenwerk zur Verfügung zu stellen, das konzise und stringent abgefasst ist. Sie hat verschiedene Beschlüsse gefasst, um im kommenden Jahr gemeinsam mit internen und externen Partnern für bereinigte Schnittstellen noch mehr Einsatz leisten zu können.

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