Dau­er­the­ma Be­fan­gen­heit

Reihe Ordnungen praktisch

Die Schweizer Wettbewerbsszene ist klein und der Kreis kompetenter Fachleute überschaubar. Entsprechend häufig sehen sich Wettbewerbskommissionen mit der Frage konfrontiert, ob Planer am Wettbewerb teilnehmen dürfen oder ob Jurymitglieder befangen sind.

Publikationsdatum
16-02-2017
Revision
16-02-2017
Rudolf Vogt
Architekt ETH SIA BSA und Präsident der Wettbewerbskommission SIA

Bei Gericht ist die angeklagte Person von Anfang an bekannt und die Gerichtspersonen (Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber) werden erst danach festgelegt. Sind diese befangen, müssen sie in den Ausstand treten. Bei Wettbewerben, insbesondere bei offenen Verfahren, muss diese Regelung analog angewendet werden, was bedeutet, dass sich die Reihenfolge umkehrt: Zuerst werden die Jurymitglieder bestimmt und erst danach mit Aufhebung der Ano­nymität sind die Teilnehmenden bekannt. Um Befangenheit beim Wettbewerb zu vermeiden, müssen deshalb die betroffenen Teilnehmenden in den Ausstand treten und nicht die Jurymitglieder.

Die beiden Ordnungen für Wettbewerbe (SIA 142) und für Studienaufträge (SIA 143) nennen folgende Ausstandsgründe: Am Wettbewerb darf nicht teilnehmen, wer bei der Auftraggeberin, einem Jurymitglied oder einem Experten angestellt ist, mit ihm nahe verwandt ist, mit ihm in einem beruflichen Abhängigkeits- oder Zusammengehörigkeitsverhältnis steht oder wer den Wettbewerb begleitet. 

In der umfangreichen Wegleitung «Befangenheit und Ausstandsgründe» werden diese Gründe genauer erläutert (vgl. Infobox unten). 

Die folgenden Praxisbeispiele zeigen anschaulich, wie komplex die Fragestellungen in diesem Bereich sein können. Im Vorfeld eines Wettbewerbs geht es meistens da­rum, ob ein bestimmter Planer teilnehmen darf. Während des Verfahrens taucht oft die Frage auf, ob einzelne Jurymitglieder befangen sind. 

Verwandtschaft

Der Haustechnikplaner A hat in einem Team unter Federführung eines Architekten an einem Wettbewerb teilgenommen. Sein Bruder war, wie im Wettbewerbsprogramm angekündigt, als Experte für Bauphysik an der Vorprüfung beteiligt. Die Jury will den Beitrag des Teams mit Haustechnikplaner A zur Weiterbearbeitung empfehlen. Beim Öffnen der Verfasserkuverts realisiert sie, dass der Haustechnikplaner und der Experte miteinander eng verwandt sind. Die Ordnung und die Wegleitung des SIA sind in diesem Fall eindeutig: Der Haustechnikplaner A hätte eindeutig nicht am Wettbewerb teilnehmen dürfen. 

Die Wettbewerbskommission gewichtet im vorliegenden Fall den Grundsatz der Verhältnismässigkeit höher als die strenge Regelauslegung und rät dem Auslober, den entsprechenden Beitrag zur Weiterbearbeitung zu empfehlen. Dies vor allem darum, weil sie bezweifelt, dass die Jurierung durch das Verwandtschaftsverhältnis massgeblich beeinflusst wurde. Beide Betroffenen hatten im Verfahren eine untergeordnete Rolle: der Haustechnikplaner als Teammitglied und der Experte für Bauphysik als Vorprüfer.

Berufliches Zusammen­gehörigkeitsverhältnis

Im nächsten Beispiel war Dozent A als Jurymitglied bei einem Wettbewerb beteiligt und zugleich Leiter des Instituts an der Fachhochschule. Sein Kollege B, ebenfalls Dozent am selben Institut, wollte sich am Wettbewerb beteiligen. Leider waren im vorliegenden Beispiel die Bestimmungen im Wettbewerbs­programm unklar und auch die Ordnungen des SIA nicht verbindlich festgeschrieben, sondern es wurde lediglich auf die Wegleitung Befangenheit und Ausstandsgründe SIA 142i-202d verwiesen. Juristisch stellen sich da viele Fragen. Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten? Was bedeutet der Verweis auf eine Wegleitung, wenn die Ordnung nicht verbindlich festgelegt ist?

Die Wettbewerbskommission kam in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss, dass diese Konstellation den Anschein der Befangenheit erweckt. Deshalb empfiehlt sie, dass der Dozent B, nicht am Projektwettbewerb teilnehmen soll und dass dieser bei einer Teilnahme vom Verfahren auszuschliessen sei. 

Vorbefassung

Ganz anders gelagert ist der Fall im letzten Beispiel: Architekt A war Mitglied der Stadtbildkommission, die ein Bauprojekt des Architekten B abschlägig beurteilt hat. Auf Empfehlung der Stadtbildkommission verzichtete die Bauherrschaft auf eine Überarbeitung des Bau­projekts durch Architekt B und lancierte stattdessen ein Wettbewerbsverfahren für das Vorhaben. Die Bauherrschaft wollte sowohl Architekt A wie Architekt B als Jurymitglieder beiziehen und wissen, ob in diesem Fall Befangenheit vorliegt.

Für die Wettbewerbskommission war klar, dass die Vorbefassung der beiden Architekten unter dem Gesichtspunkt der Befangenheit unproblematisch ist. Entscheidend ist, ob das unabhängige Urteilsvermögen der Jurymitglieder und Experten durch den geschilderten Sachverhalt eingeschränkt wird. Dem ist in diesem Fall nicht so. Das Vorwissen der beiden Architekten ist im Gegenteil eher ein Vorteil für ihre Mitwirkung in der Jury.

Die Frage der Befangenheit ist also trotz den gesetzlichen Bestimmungen, den entsprechenden Ordnungen und der Wegleitung des SIA keine exakte Wissenschaft. Jeder Fall ist anders gelagert und muss oft von Grund auf neu beurteilt werde. Die­ Wettbewerbskommission nimmt zwar zu solchen Fragen Stellung, kann aber nicht vorhersagen, wie die Gerichte darüber entscheiden. Neben den ­einschlägigen gesetzlichen Be­stimmungen und der Ordnungen des SIA sind auch andere juristische Grundsätze, beispielsweise das Prinzip der Verhältnismässigkeit, zu beachten.

Ordnungen praktisch: Befangenheit

In dieser Reihe wird ein Thema aus den Vergabeordnungen SIA 142, 143 und 144 behandelt. Der aktuelle Text bezieht sich auf den Art. 12.2 der Ordnung SIA 142 für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe, der den Ausstand bzw. die Befangenheit regelt. Artikel 12.2 beantwortet die Frage, wer an einem Wettbewerb nicht teilnehmen darf und warum. Zu diesem komplexen Thema liegt zudem eine Wegleitung vor, die die gesetz­lichen Grundlagen erläutert und viele zusätzliche Beispiele enthält. Sämtliche Wegleitungen der Kommission SIA 142/143 können unter folgendem Link kostenlos heruntergeladen werden: www.sia.ch/142i

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