Zehn Ta­ge Va­ter­schafts­ur­laub vor­ge­schla­gen

Neuer Einzelarbeitsvertrag ausgearbeitet

Nach wie vor erfreut sich die Schweiz eines liberalen Arbeitsrechts. Einzelarbeitsverträge müssen grundsätzlich nicht schriftlich vereinbart werden. Trotzdem ist der neue Einzelarbeitsvertrag sehr zu empfehlen, da er immer noch Handlungsspielraum offenlässt.

Nur für Verträge mit Lehrlingen oder Kurzaufenthaltern sowie bei speziellen Vereinbarungen wie der Verlängerung der Probezeit, Lohnverzicht bei Überstunden oder Konkurrenzverbote ist die schriftliche Vertragsform grundsätzlich Pflicht. Art. 330b des Obligationenrechts verlangt vom Arbeitgeber zwar lediglich bestimmte Elemente des Einzelarbeitsvertrags, wie z. B. die Namen der Vertragsparteien, die Funktion des Arbeitnehmers, den Lohn und die wöchentliche Arbeitszeit schriftlich festzu­halten und dieses Dokument dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Trotzdem ist es zu empfehlen, Arbeitsverträge schriftlich abzuschliessen, da der Gesetzgeber den Parteien einen grossen Handlungsspielraum offenlässt und nicht alle Belange gesetzlich geregelt sind. 

Unklarheiten bereinigt

Die bisherige Version des SIA-Einzelarbeitsvertrags und das zugehörige Dokument mit Erläuterungen stammten aus dem Jahr 2007. Mit der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung im Jahr 2011 und Änderungen an der Erwerbsersatzordnung wurden verschiedene Anpassungen am Mustervertrag des SIA notwendig, um die Kohärenz mit den gesetzlichen Vorgaben wiederherzustellen. Weiter wurde die Revision genutzt, um den Vertragstext zu modernisieren und häufig auftauchende Unklarheiten zu bereinigen. Die wesentlichsten Neuerungen und Änderungen im Vertragsdokument SIA 1031:

  • Der Aufbau richtet sich neu nach der Systematik im Gesetz.
  • Die Erwerbsersatzhöhe bei Militärdienst unterscheidet nicht mehr zwischen ledigen oder verheirateten Dienstleistenden mit oder ohne Unterhaltspflichten.
  • Die Kündigungsfristen sind mit den gesetzlich nicht unterschreitbaren Fristen im Vertragstext aufgeführt.
  • Die Streiterledigungsklausel entspricht den Regeln der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung.
  • Auf die Regelung über die Abgangsentschädigung gemäss Artikel 339 b-d OR konnte verzichtet werden. 
  • Die Kurzabsenzen (Artikel 12) gemäss Artikel 329 OR wurden in zwei Punkten angepasst. Zum einen wurde die Empfehlung hinsichtlich zu gewährender Frei­tage bei einem Todesfall in der Familie von «bis zwei» auf «bis drei» Tage verlängert und zum anderen die zu gewährenden Freitage bei der Geburt eines Kinds der Ehepartnerin von «einem Tag» auf «bis zehn Tage» verlängert. Auch unverheirateten Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber die Freitage gewähren – dies ist jedoch nicht automatisch geregelt. Der Arbeitgeber kann aber weiterhin individuell andere, auch kürzere Zeiträume vereinbaren.

Diese Verlängerung der gewährten Absenzen bei Geburt eines Kinds wurde nach einer Untersuchung der heute verbreiten Regelungen vorgenommen. Diese liegen zurzeit zwischen einem und 30 Tagen; die Bundesverwaltung gewährt beispielsweise zehn Tage. Der Entscheid, im Vertragsmuster ebenfalls bis zu zehn Tage vorzusehen, wurde auch vor dem Hintergrund des Artikels 2 Ziffer 4 der Vereinsstatuten SIA 100 getroffen. Hier ist festgehalten, dass der SIA das Bewusstsein für die Gleichwertigkeit der Geschlechter, verbunden mit einem Kulturwandel in der Arbeitswelt und in den Ausbildungsinstitutionen, fördert und sich für gleiche Chancen in Wirtschaft und Wissenschaft sowie für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie engagiert. 

Abgestimmte Dokumente

Die Erläuterungen SIA 1030 wurden überarbeitet und klarer formuliert. Der Text geht bewusst über die individuellen Bestimmungen des SIA-Einzelarbeitsvertrags 1031 hin­­aus und beantwortet auch Fragen des obligatorischen Einzelarbeitsvertragsrechts. Die beiden Dokumente sind aufeinander abgestimmt und seit dem 1. Januar 2017 anwendbar.

Der SIA-Einzelarbeitsvertrag und die dazugehörigen Erläuterungen sind kostenpflichtig im SIA-Webshop erhältlich. Der Vertrag ist nur in Papierform (20 Fr.) erhältlich und die Erläuterungen in Papier sowie auch in elektronischer Form (35 Fr.).

 

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