Re­vi­dier­te All­ge­mei­ne Be­din­gun­gen für Be­ton­bau pu­bli­ziert

Seit dem 1. Mai 2026 ist die revidierte Norm SIA 118/262:2026 «Allgemeine Bedingungen für Betonbau» gültig. Sie ersetzt die Norm aus dem Jahr 2018 und ist Teil der Normenreihe «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten».

Publikationsdatum
26-05-2026
Andreas Schmid
dipl. Ing. HLK FH und Leiter Gebäudetechnik bei Gruner Basel

Die Norm SIA 118/262 «Allgemeine Bedingungen für Betonbau» ergänzt die Norm SIA 118 «Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten» mit gewerkspezifischen, detaillierten Regeln zum Abschluss, Inhalt und zur Abwicklung von Werkverträgen. Mit der Teilrevision wurde die Norm überarbeitet, präzisiert und die Interessen der Vertragspartner ausgewogen berücksichtigt. Ausserdem wurden auch die Ausmass- und Vergütungsregeln angepasst, deren wichtigste Änderungen nachfolgend erläutert werden:

Geltungsbereich

Vertragsnormen sind grundsätzlich nur anwendbar, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden. Wird ein Leistungsverzeichnis nach dem Normpositionen-Katalog (NPK) verwendet, gelten die im Abschnitt 000 enthaltenen Ausmass- und Vergütungsregeln. Die Ausmass- und Vergütungsregeln der Vorgängernorm, also SIA 118/262:2018, gelten für den NPK 241 Betonbau, Ausgabe 2019. Um die Ausmass- und Vergütungsregeln der SIA 118/262:2026 bereits vor dem Erscheinen der nächsten Ausgabe des NPK 241 (voraussichtlich per 1. Januar 2028) anzuwenden, muss die Norm ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt werden. Zudem ist zu vereinbaren, dass sie im Falle von Widersprüchen gegenüber dem Leistungsverzeichnis Vorrang hat.

Präzisere Vergütungsregelungen 

Die Revision enthält mehrere wichtige Änderungen hinsichtlich der im Preis enthaltenen Leistungen. So wurde beispielsweise die Definition der Distanzhalter in der inbegriffenen Leistung der Schalungen erweitert. Neu enthält die revidierte Norm Abstandhalter und Schalungsbinder als inbegriffene Leistung, sofern keine besonderen Anforderungen bestehen. Demgegenüber gelten gewisse Leistungen, die bisher als inbegriffen betrachtet wurden, neu nicht mehr als solche und müssen künftig unabhängig von ihrer Dimension separat vergütet werden. Dazu zählen insbesondere:

  • schiefwinklige, geneigte oder gebogene Schalungsanschlüsse,
  • spitz- und stumpfwinklige Kanten, Ecken sowie Gehrungsschnitte,
  • das Liefern und Verlegen von Dreikantleisten und Einlagen für Wassernasen

Neue Präzisierungen beim Ausmass

Auch die Ausmassregeln wurden konkretisiert. So wurde beispielsweise festgelegt, dass bei vom Planer vorgegebenen Schalungsbindern beide Wandseiten mit demselben Schalungstyp und derselben Betonoberflächenklasse zu bemessen sind. Bei den Schalungstypen 3.4 und 4.4 wird deshalb dieselbe Leistungsposition ausgemessen.

Die bestehenden Regeln zur Unterscheidung zwischen Wänden und Stützen bleiben erhalten. Ein Bauteil gilt als Stütze, wenn das Querschnittsverhältnis höchstens 5:1 beträgt oder – bei grösserem Verhältnis – die Länge 1,50 m nicht überschreitet. Daneben berücksichtigen die Ausmassregeln weiterhin Öffnungen in Wänden. Unter Öffnungen von mehr als 2 m² können Brüstungsschalungen separat gemessen werden, sofern deren Höhe 1,50 m nicht überschreitet. Die schematische Darstellung der Schalungsarten (Figur 1) wurde verbessert.

Verschärfte Anforderungen an Sichtbetonoberflächen

Die Revision präzisiert auch die Anforderungen an die Betonoberflächenklassen (BOK). Für Rahmenschalungen wird neu festgelegt, dass deren Einsatz bei den Klassen BOK 2 und 3 nur zulässig ist, wenn sie in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich vorgesehen ist. Darüber hinaus wurden die Anforderungen an sichtbare Betonoberflächen weiter differenziert, insbesondere für die Klassen BOK 1 und BOK 2. Neu gelten strengere Vorgaben bezüglich Struktur und Textur sowie hinsichtlich der Farbgleichheit. Schalungstypen sind präzisiert und deutliche Farb- und/oder Strukturunterschiede – etwa infolge unterschiedlicher Schalhäute – sind nicht mehr zulässig.

Mehr Klarheit und Fairness

Mit der Revision verfolgt die Norm SIA 118/262 das Ziel, Leistungen klarer zu definieren, die Kostentransparenz zu erhöhen und eine faire Vergütung sicherzustellen. Die neuen Bestimmungen tragen dazu bei, Unklarheiten bei Ausschreibungen und in der Ausführung von Betonbauarbeiten zu reduzieren und gleichzeitig die Vertragssicherheit für Bauherren und Unternehmen zu stärken.

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