Die SIA-Vertragsnormen auf dem Prüfstand
Die SIA-Vertragsnormen werden grösstenteils von Planungs- und Baufachleuten verfasst. Das ist richtig, auch wenn sie den Ansprüchen der Rechtsgelehrten wohl nie vollumfänglich genügen werden.
Alle zwei Jahre lädt die Universität Freiburg Baurechts- und Planungsfachleute zur Baurechtstagung ein. Eine Auseinandersetzung mit dem Normenwerk des SIA ist seit der ersten Durchführung vor genau fünfzig Jahren fester Programmpunkt. Die Titel der Tagungsbeiträge wie «Jüngstes Ross im Stall» zur Ordnung für Leistungen der Bauherren SIA 101 (2021) oder «Allgemeine Bedingungen Bau (ABB) – Nützliches und Unsägliches» (2023) deuten bereits auf das oftmals kritische Urteil der Rechtswissenschaftler hinsichtlich der betreffenden Norm hin.
Stein des Anstosses ist in der Regel eine sogenannte Vertragsnorm. Technische Normen bleiben hingegen von juristischen Urteilen grösstenteils verschont. Die Gründe dafür liegen auf der Hand: Bei der Erarbeitung von technischen Normen sind die Bauwerkskundigen unumstritten federführend. Bei den Vertragsnormen beanspruchen hingegen sowohl Baupraktiker als auch Rechtsgelehrte die Autorenschaft für sich. Eine vollständige Zuordnung zur einen oder anderen Seite wird sich kaum je machen lassen, und das ist auch gut so.
ABB – Zusammenarbeit oder Streit
Während technische Normen als anerkannte Regeln der Baukunde gelten und somit auch ohne vertragliche Vereinbarung rechtswirksam sind, benötigen Vertragsnormen für eine Rechtsverbindlichkeit eine vertragliche Vereinbarung. Eine der selten anzutreffenden Fachpersonen, die sowohl in der Bau- als auch der Rechtskunde zuhause ist und Revisionen mehrerer SIA-Normen begleitet hat, ist der Jurist und Bauingenieur Hans Briner. Von ihm stammen einige der hier aufgeführten Anschauungsbeispiele. Die reine Rechtslehre werde man im SIA-Normenwerk nicht umsetzen können, ist Hans Briner überzeugt. Das SIA-Normenwerk müsse in erster Linie praxistauglich sein.
Während Rechtsgelehrte Streitfälle antizipieren und deshalb in rechtsverbindlichen Texten alles so präzise und vollständig wie möglich formulieren wollen, ist eine Vertragsnorm für Bau- und Planungsfachleute in erster Linie eine Verständigungsgrundlage für die Zusammenarbeit. Besonders zugespitzt zeigt sich dies regelmässig am Beispiel der «Allgemeinen Bedingungen Bau» (ABB). Ursprünglich waren die ABB als «organisatorischer Teil» gemeinsam mit dem «technischen Teil» Bestandteil der Normen. Vor gut zwanzig Jahren wurden sie aus den technischen Normen ausgelagert.
Die ABB sollen sicherstellen, dass die in den Normen beschriebenen technischen Anforderungen durch eine Zuweisung der Pflichten an die Baubeteiligten erfüllt werden. Da Baufachleute am besten beurteilen können, wem die Pflichten zugewiesen werden sollen, werden die ABB hauptsächlich von ihnen verfasst. Andererseits stellen sie Vertragsnormen dar, auf die Rechtsgelehrte ihre Massstäbe anwenden, und diesen werden die ABB auf unterschiedliche Weise nicht gerecht.
Im eingangs erwähnten Tagungsbeitrag zu den ABB von 2023 wird unter anderem bemängelt, bei der Formulierung zu den Pflichten der Bauherrschaft bleibe offen, ob es sich um «Pflichten» oder «Obliegenheiten» (d. h. Mitwirkungshandlungen) handelt. Während dies für Rechtsgelehrte zur Beurteilung allfälliger Rechtsfolgen im Fall eines Streits von Relevanz ist, spielt die Unterscheidung in der Praxis keine Rolle. Bis anhin scheint dies zu funktionieren. Während die ABB in wiederkehrenden Streitfragen Klärung herbeigeführt haben, zum Beispiel durch eine gewerkspezifische Konkretisierung der im Werkpreis eingeschlossenen Nebenleistungen, wissen auch die Autorin und der Autor des Tagungsbeitrags nicht von einem durch die ABB verursachten Streitfall zu berichten.
LHO – Umgangssprache oder Rechtssprache
Einfacher – wenn auch nicht einfach – war die Zuordnung der Kompetenzbereiche bei der laufenden Revision der Leistungs- und Honorarordnungen (LHO). Die Bearbeitung der «Allgemeinen Vertragsbedingungen» (heutiger Artikel 1 der LHO) wird grösstenteils von einer Juristengruppe verantwortet. Durch ihre Arbeit konnten Erfahrungen aus der aktuellen Rechtspraxis und Veränderungen aufgrund des digitalen Informationsmanagements berücksichtigt, aber auch bisherige Mängel im Ordnungstext behoben werden. Indem zum Beispiel unter «Vergütung» neu statt «Abschlagszahlungen» der Begriff «Teilzahlungen» verwendet werden soll, ist eine nachträgliche Rückforderung einer Zahlung durch den Auftraggeber nun ausgeschlossen.
Das heisst, die Nachweispflicht der erbrachten Stunden, die sich in der Praxis de facto als unmöglich erwies, entfällt. Trotz der juristischen Optimierungen konnte die Sprache an vielen Stellen vereinfacht werden. An wenigen Stellen wurde die Sprache hingegen schwerfälliger. Ein anschauliches Beispiel dafür ist die Bestimmung zur Schriftform. Steht in der aktuellen LHO-Ausgabe von 2020 «Sofern aber schriftlich vereinbart (…)», enthält die revidierte Fassung den Passus «Sofern aber in einer Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, vereinbart (…)».
Während die heutigen LHO sich dem umgangssprachlichen Verständnis von «Schriftlichkeit» bedienen, wird dieses durch die Überarbeitung in eine rechtsprachliche Formulierung übersetzt. War zuvor rechtlich gesehen eine handschriftliche (oder qualifizierte elektronische) Unterschrift für die Vereinbarung erforderlich, kommt nun zum Beispiel auch eine E-Mail-Nachricht infrage.
Obligationenrecht – gelebte Antike
Das Beispiel der «Schriftform» weist auf eine weitere Ursache der für heutige Verhältnisse schwerfälligen Rechtssprache hin. Da Gesetzestexte zur Gewährleistung von Rechtssicherheit möglichst selten modernisiert werden, ist die Sprache des Rechts an vielen Stellen so alt wie die Gesetze, also mehr als hundertjährig. Im für die Vertragsnormen besonders relevanten Obligationenrecht (OR), das stark vom römischen Recht geprägt ist, führt die Sprache teilweise sogar bis in die Antike zurück.
Somit erfordern die Vertragsnormen des SIA ein stetiges Abwägen zwischen Umgangssprache und Rechtssprache, Verständlichkeit und Rechtssicherheit. Nicht immer schliesst das eine das andere aus, aber häufig schon. Für die Erarbeitung von praxistauglichen Vertragsnormen braucht es beide Seiten, Rechtsgelehrte sowie Planungs- und Baufachleute, und die Bereitschaft zum Kompromiss.
LHO – Berufsbildnis und Vertragsgrundlage
Der Mehrwert des Einbezugs sowohl der planerischen als auch der juristischen Perspektive zeigte sich in jüngster Vergangenheit bei den Diskussionen über die Vernehmlassungsentwürfe der LHO vom November 2024. Insbesondere für Architektinnen und Architekten sind die LHO ein wichtiges Instrument zur Vermittlung ihres Berufsverständnisses. Im Vernehmlassungsentwurf der LHO SIA 102 für Architektinnen und Architekten erfüllt der Artikel 1.1 zur «Tätigkeit der Architektin und des Architekten» diesen Zweck.
Dazu wurden Sätze formuliert wie: «Die Architektin entwirft und projektiert das Bauvorhaben, veranschlagt die Kosten und beantragt die Baubewilligung. Sie erstellt die Ausschreibungspläne und die Leistungsverzeichnisse, die die erforderlichen Bauleistungen beschreiben. Sie bearbeitet das Vergabewesen und verfasst die Unternehmerverträge.» Ein solch umfassendes Leistungsspektrum in einer Vertragsgrundlage könne Planenden zum Fallstrick werden, warnten verschiedene Rechtsgelehrte.
Zum Beispiel schreibt Professor Hubert Stöckli im Tagungsband der jüngsten Baurechtstagung 2025: «Hinsichtlich der Artikel 1 und Artikel 2 kann es sein, dass sich die Parteien darüber einig sind, dass diese Artikel lediglich etwas Theaterdonner erzeugen, nicht aber zum Vertragsinhalt gezählt werden sollen. Dieser Fall ist aber womöglich seltener als der Fall, in dem die Parteien für diese Klärung nicht besorgt sind und sich nun der Auftraggeber auf eine Passage beruft, die sich in Artikel 1 oder in Artikel 2 findet, um daraus einen Anspruch gegen die Planerin abzuleiten.» Das Argument ist auch ohne Theaterdonner bei den zuständigen Kommissionen angekommen. Der Artikel wird überarbeitet, bleibt aber drin.