Pho­to­vol­taik: Vergü­tungs­ter­mine wer­den ge­hal­ten

Der Corona-Shutdown bringt auch die Energiebranche ins Stocken. Werden Termine und Fristen bei Förderprogrammen nun aufgeschoben? Wir haben nachgefragt.

Date de publication
25-03-2020

Die Solarbranche schielt schon länger auf Mittwoch, den 1. April 2020. Ab dann werden nämlich die Vergütungstarife für neue Photovoltaikanlagen sinken. Statt bisher 1400 stehen nurmehr 1000 Franken als Grundbeitrag pro Anlage in Aussicht. Nun droht der Corona-Shutdown in der Schweiz diesen Fahrplan durcheinander zu bringen. Wird diese Gesetzesfrist analog der dem Notrecht unterstellten Gerichtsverfahren temporär ausgesetzt?

Nein, der Termin für den Tarifwechsel hat Bestand, teilt die nationale Förderagentur Pronovo mit, die sämtliche Vergütungsgesuche entgegennimmt und darüber zu entscheiden hat. Gesuchsteller, die die bisherige, höhere Einmalvergütung beanspruchen wollen, haben ihre PV-Anlagen deshalb bis 31. März in Betrieb zu nehmen.

Gemäss Pronovo-Sprecherin Carolina DeMattia werde aber nicht stur auf dem Stichdatum beharrt: «Verzögerungen, die der Shutdown verursacht, werden wir auf jeden Fall berücksichtigen.» Sie empfiehlt, den Antrag fristgerecht einzureichen und die Gründe für eine nachträgliche Inbetriebnahme im Detail zu belegen. «Geht aus den Unterlagen klar hervor, dass die Anlage unter normalen Umständen vor Anfang April hätte in Betrieb genommen werden können, vergüten wir gemäss den bis Ende März geltenden Tarifen», bestätigt DeMattia. 

Ebenso kulant gibt sich die nationale Förderagentur, wenn ab 1. April zwar Solarstrom erzeugt werde, aber die schriftlichen Bescheinigungen nicht so schnell beschafft werden können. Ende April läuft die offizielle Beglaubigungsfrist ab; «auch hier reagieren wir auf begründete Verzögerungen flexibel», so die Pronovo-Sprecherin.

Noch besser geschützt sind mögliche Rechtsverfahren. Gesuchsteller, die gegen Förderentscheide allenfalls Rekurs einlegen wollen, erhalten dafür mehr Zeit. Laufende Zivil- und Verwaltungsverfahren unterliegen dem aktuellen Notrecht, das der Bundesrat per 21. März anordnete; bis 19. April 2020 sind jegliche Rechtsmittelfristen sistiert. 

Kantone: grosszügige Fristen

Auch beim Gebäudeprogramm der Kantone und übrigen kantonalen Förderinitiativen sollen keine zusätzlichen Unannehmlichkeiten entstehen. Bauherrschaften, die ein Beitragsgesuch für eine energetische Gebäudesanierung oder erneuerbare Energiesysteme eingereicht haben und nun mit verzögerter Ausführung rechnen müssen, haben nichts zu befürchten.

Aus den Kantonen Aargau, Bern und Zürich melden die Energiefachstellen unisono: «Wir arbeiten aktuell – auch im Homeoffice – fast so zügig wie immer. Und die Fördergesuche werden schon heute in der Regel elektronisch eingereicht.» Stellvertretend für viele andere Kantone betont der Aargauer Amtsleiter Werner Leuthard zudem: «Verzögerungen, die auf das Coronavirus zurückzuführen sind, behandeln wir selbstverständlich kulant.» 

Tatsächlich gewähren die Kantone jeweils grosszügige Beitragszusicherungen mit Fristen von zwei bis drei Jahren. Der Bund selbst schreibt vor, dass Fördergesuche nach spätestens fünf Jahren abgeschlossen sind. «Eine zusätzliche Fristerstreckung lässt sich bei Bedarf einfach erwirken», bestätigt Ulrich Nyffenegger, Vorsteher des Amts für Umwelt und Energie im Kanton Bern. Leuthard ergänzt aber: «Wir können Förderbeiträge auch in der aktuellen Lage nur akzeptieren, wenn sie vor Baubeginn eingereicht werden.»