Pen­sio­nie­rung per­fekt ge­plant

Ihren Altersrücktritt können Arbeitnehmer heute sehr flexibel handhaben. Dabei sollte die Pensionsentscheidung gut mit der ­beruflichen Vorsorge abgestimmt sein.

Publikationsdatum
10-03-2016
Revision
10-03-2016

Das Rücktrittsalter, die Berufliche Vorsorge, das Alters­kapital, die 1. bis 3. Säule – das sind Begriffe, mit denen nicht alle selbstständigen oder angestellten Planerinnen und Ingenieure auf Anhieb etwas anfangen können. Als Pensionskasse des SIA ist die PTV die Vorsorgespezialistin und berät gern zum Thema Pensionierung und Berufliche Vorsorge.

Das AHV-Rücktrittsalter in der 1. Säule ist für Männer bei 65 und für Frauen bei 64 Jahren. Die Berufliche Vorsorge (BVG) als 2. Säule passt sich der AHV im Grundsatz an, kann jedoch viel flexiblere Lösungen anbieten. Der Altersrücktritt ist zwischen dem 58. und 70. Lebensjahr möglich – und das auf jedes gewünschte Monatsende, also nicht zwingend per Ende Jahr oder auf den Geburtstag hin. Oftmals lassen die Vorsorgereglemente eine Teilpensionierung in mehreren Schritten (beispielsweise im Alter 63, 66 und 70) zu. Ebenfalls kann anstelle der Altersrente das Alterskapital bzw. ein Teilalterskapital bezogen werden.

Dazu ein Beispiel: Beschliesst jemand, sich mit 61 ½ Jahren pensionieren zu lassen, dann werden die Altersleistungen auf diesen Zeitpunkt hin fällig. Das Erwerbseinkommen fällt weg, es müssen keine Pensionskassenbeiträge mehr bezahlt werden, und die Altersleistungen der Pensionskasse kommen zur Ausrichtung. Doch gilt es zu beachten, dass diese tiefer ausfallen als bei einer Pensionierung mit 65 oder 70 Jahren. Es ist klar, weshalb: Die Pensionskassenleistungen werden länger ausgerichtet, im Altersgut­haben fehlen für die vorbezogenen Jahre die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, und zudem geht der Zins verlustig. Im Jahr 2015 betrug er respektable 1.75 %, 2016 sind es immerhin noch 1.25 %.

In diesem Beispiel kann die AHV allerdings noch nicht bezogen werden, denn ein Vorbezug der AHV ist nur um ein oder zwei volle Jahre möglich. In diesem Fall wird die Rente lebenslang um 6.8 bzw. 13.6 % gekürzt. Somit muss die Einkommenslücke zumindest bis zum Vorbezug der AHV aus privaten Mitteln bestritten werden. Gut geeignet sind dafür Sparguthaben aus der 3. Säule. Jedoch darf nicht vergessen ­werden, dass weiterhin die Pflicht besteht, bis zum ordentlichen Rücktrittsalter die AHV-Beiträge zu bezahlen. In ihrer Höhe beziehen sie sich auf das Einkommen und Vermögen; sie können bis zu 24 000 Fr. im Jahr betragen. Auskunft hierzu erteilt die jeweilige AHV-Zweigstelle der Gemeinde. 

Wenn bei Ehepaaren der andere Partner noch berufstätig ist, kann in bestimmten Fällen dessen AHV-Beitrag dazu führen, dass die vorzeitig pensionierte Person keine AHV-Beiträge mehr leisten muss.

Das Merkblatt 2.03 der Ausgleichskassen informiert leicht verständlich zu diesen Aspekten, es ist online abrufbar unter: www.ahv-iv.ch

Magazine

Verwandte Beiträge