Neue SIA-Zu­satz­ver­ein­ba­rung BIM

Wenn Planungsleistungen mit BIM zu erbringen sind, ist es unabdingbar, dies auch vertraglich entsprechend zu regeln: der neue SIA-Vertragszusatz 1001/11 Zusatzvereinbarung BIM.

Publikationsdatum
19-07-2018
Revision
19-07-2018

Wenn die Bauherrschaft von der Planerin oder dem Planer verlangt, die ­Planungsleistungen mit der BIM-­Methode zu erbringen, ist es unabdingbar, dass sich die Parteien über die Ziele und Leistungsinhalte entsprechend verständigen und diese vertraglich vereinbaren. Das gilt auch, wenn die Bauherrschaft kein Building Information Modelling (BIM) vorgibt, jedoch bestimmte ­digitale Informationen oder Ar­beitsergebnisse fordert.

Den damit einhergehenden, spezifischen vertragsrechtlichen Fragen hat sich die Arbeitsgruppe Koordination Digitalisierung der SIA Zentralkommission für Ordnungen (ZO) angenommen und die neue Zusatzvereinbarung BIM (SIA 1001/11) mitsamt einem dazugehörigen Kommentar (SIA 1001/11-K) erar­beitet. Seit Mitte Juni 2018 können beide Dokumente kostenlos von der Internetseite des SIA heruntergeladen werden.

Entscheidend ist, was die Bauherrschaft will

Wie ihr Name sagt, ist die Zusatz­vereinbarung BIM so konzipiert, dass sie zusätzlich zum klassischen SIA-Planer-/Bauleitungsvertrag 1001/1 verwendet werden kann. Sie ist offen formuliert und verzichtet weitgehend auf fest vorgegebene Vertragsregeln. Vielmehr gibt sie den Vertragsparteien auf BIM zugeschnittene Auswahlmöglichkeiten für ihre kontraktlichen Regelungen. Damit die Zusatzvereinbarung zur Anwendung kommt, haben sich die Parteien, wie bereits erwähnt, auf die Anwendung der BIM-Methode zu verständigen. Die Zusatzverein­barung misst dabei den sogenannten Informationsanforderungen des Auf­traggebers (IAG) grosse Bedeutung zu. Diese sollen dessen Erwartungen (Ziele, Arbeitsergebnisse etc.) enthalten und zu einem zusätzlichen Bestandteil des Vertrags werden.

BIM bringt spezifische Leistungen mit sich

Beim Einsatz der BIM-Methode kann es nötig sein, dass entgegen dem üblichen SIA-Phasenablauf die Planungsleistungen zu einem an­deren Zeitpunkt erbracht werden sollen. Zu diesem Zweck können Verschiebungen von Leistungen in andere Teilphasen vorgenommen werden. Die Anwendung der BIM-Methode kann es auch erforderlich machen, BIM-spezifische Leistungen besonders festzuschreiben – die Vereinbarung bietet hierfür die Möglichkeit.

Dabei handelt es sich um besonders zu definierende Leistungen, zum Beispiel das Bereitstellen und Unterhalten des vir­tuellen Projektraums oder die Leistungen des BIM-Managements oder der BIM-Koordination, die in den Leistungsbeschrieben der SIA-LHO nicht enthalten sind. Bezüglich der BIM-spezifischen Leistungen kann die (allenfalls zusätzliche) Vergütung geregelt werden, wobei die Art der Honorierung den Par­teien überlassen ist.

Das Urheberrecht bleibt beim Beauftragten

Die Zusatzvereinbarung macht weiter einen Vorschlag für den Umgang mit der Einsichtnahme des Auftraggebers in das digitale Bauwerks­modell und hält die Parteien an, eine Regelung zur Datensicherung zu treffen. Werden native Daten an den Auftraggeber übergeben, sind diese vertraulich zu behandeln. Die Parteien erhalten zudem die Möglichkeit, sich zu den Fragen der Prüfung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber und der Aufbewahrungspflicht zu äussern sowie weitere besondere Vereinbarungen abzuschliessen.

Der Kommentar zur Anwendung der Zusatzvereinbarung hält fest: Auch bei der Anwendung von BIM gilt die Regel, dass sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen beim Beauftragten verbleiben, wie dies in Artikel 1.3.1 der SIA-LHO festgehalten ist. Zwar ist dem Auftraggeber das Nutzungsrecht an den Daten einzuräumen, dieses beschränkt sich allerdings auf das «vereinbarte Projekt».
 

 

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