Brandschutz für Kragplattenanschlüsse in mehrstöckigen Bauten
Brennbare Baustoffe
Der bauliche Brandschutz ist für Architekten und Ingenieure eines der heikelsten Themen überhaupt. Massgebend ist die Gebäudehöhe.
Seit die Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) 2015 ihre Brandschutzvorschriften geändert hat, besteht teilweise Unsicherheit, wie diese im Allgemeinen auszulegen und auf Kragplattenanschlüsse im Speziellen korrekt anzuwenden sind.
Generell ist die Verwendung brennbarer Baustoffe liberalisiert worden. Sie dürfen allerdings nicht zur allgemeinen Gefahrenerhöhung beitragen. Der Feuerwiderstand von Bauteilen und die Brennbarkeit von Baustoffen wurden konsequent entkoppelt. Angaben zu Tragwerks- bzw. Brandabschnitten werden nun aufgrund der Feuerwiderstandsdauer gemacht, das Kriterium «brennbar» oder «nicht brennbar» ist nicht mehr gültig. Folglich gibt es auch die Kombinationen von Brandschutzklassen für die Brennbarkeit wie z. B. R60 (nbb) nicht mehr; man spricht stattdessen heute von drei bzw. vier Brandverhaltensgruppen RF1 bis RF3 (RF4 ist in Bauwerken in der Regel nicht erlaubt).
Kragplattenanschlüsse sind Teil des Tragwerks; aufgrund ihrer statischen Funktion hat die VKF sie als Bauteile kategorisiert, die ihre Brandschutzwirkung als Gesamtkonstruktion (z. B. Anschluss Balkon an Decke) erfüllen müssen.
Die Brandschutzanforderungen an Bauteile richten sich nach der Gebäudehöhe und -nutzung (mit Einschränkungen bei Beherbergungsbetrieben wie Heimen und Spitälern), die in drei Kategorien unterteilt sind: Gebäude geringer Höhe bis 11 m, Gebäude mittlerer Höhe bis 30 m sowie Hochhäuser bis 100 m. Für noch höhere Bauten sind objektbezogene Brandschutzkonzepte erforderlich. Diese Höhendifferenzierung ist entscheidend bei der Zulässigkeitsbeurteilung von Kragplattenanschlüssen: Während bei Hochhäusern ab 30 m Höhe in der Regel nur Produkte der Brandverhaltensgruppe RF1 eingesetzt werden dürfen, sind bei allen anderen Gebäuden auch Bauteile mit Baustoffen der Brandverhaltensgruppen RF2 und RF3 zulässig. Für Gebäude mit geringer und mittlere Höhe (ausser in Beherbergungsbetrieben und bei Fluchtwegen) gilt demnach seit 2015 die Feuerwiderstandsdauer als alleiniges Kriterium für den Brandschutz bei Kragplattenanschlüssen.
Da in der Schweiz Gebäude mit geringer und mittlerer Höhe mit Abstand den Hauptanteil bilden, sind brennbare Baustoffe weitgehend problemlos verwendbar.